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Besondere Kosten für unser Pflegekind
Themen:
§ 40 Krankenhilfe SGB VIII ( SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe )
Wird Hilfe nach den §§ 33 bis 35 oder nach § 35 a Absatz 2 Nummer 3 oder 4 gewährt, so ist auch Krankenhilfe zu leisten; für den Umfang der Hilfe gelten die §§ 47 bis 52 des Zwölften Buches entsprechend. Krankenhilfe muss den im Einzelfall notwendigen Bedarf in voller Höhe befriedigen. Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen sind zu übernehmen. Das Jugendamt kann in geeigneten Fällen die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernehmen, soweit sie angemessen sind.
Wie aus dem o.a. Paragrafen zu erkennen ist, muss die Jugendhilfe Krankenhilfe für Kinder leisten, die in einer Vollzeitpflege untergebracht sind. Das Jugendamt muss dann eintreten, wenn die Krankenkasse die Kosten nicht - oder nicht komplett übernimmt. Bei einer Zahnspange entsteht normalerweise immer ein Eigenanteil für die Eltern oder Pflegeeltern. Pflegeeltern sollten daher dem Jugendamt mitteilen, dass das Kind eine Zahnspange erhält. Um die notwendige Leistung übernehmen zu können, bedarf das Jugendamt
- eine Stellungnahme des Zahnarztes über die notwendige Behandlung und Zahnspange
- eine Erklärung der Krankenkasse, ob sie die Behandlung übernimmt
- eine Erklärung der Krankenkasse, wie hoch die Eigenbeteiligung für die Zahnspange ist.
Wenn all diese Unterlagen vorliegen, dann ist das Jugendamt verpflichtet, gemäß § 40 SGB VIII die notwendigen Kosten für die Zahnspange zu übernehmen.
von:
DIJuF Stellungnahme zum Kinderbonus für Pflegefamilien