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Begriffserklärung

Beschleunigungsverfahren

Um die Angelegenheit von Kindern in einem für das Kind vertretbaren Zeitraum beenden zu können, wurde in das Kindschaftsrecht ein Vorrangigkeits- und Beschleunigungsgebot eingeführt. Informationen aus der Wissensdatenbank.

Um die Angelegenheit von Kindern in einem für das Kind vertretbaren Zeitraum beenden zu können, wurde in das Kindschaftsrecht ein Vorrangigkeits- und Beschleunigungsgebot eingeführt.

§ 50e FGG – Vorrangigkeit und Beschleunigung (für Verfahrensbeginn vor dem 1. September 2009)

(1) Verfahren, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.

(2) Das Gericht erörtert in Verfahren nach Absatz 1 die Sache mit den Beteiligten in einem Termin. Der Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden. Das Gericht hört in diesem Termin das Jugendamt an. Eine Verlegung des Termins ist nur aus zwingenden Gründen zulässig. Der Verlegungsgrund ist mit dem Verlegungsgesuch glaubhaft zu machen.

(3) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen.

(4) In Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls hat das Gericht unverzüglich den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu prüfen.

§ 155 FamFG Vorrang- und Beschleunigungsgebot (für Verfahrensbeginn nach dem 1. September 2009)

(1) Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.

(2) 1Das Gericht erörtert in Verfahren nach Absatz 1 die Sache mit den Beteiligten in einem Termin. 2 Der Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden. 3 Das Gericht hört in diesem Termin das Jugendamt an. 4 Eine Verlegung des Termins ist nur aus zwingenden Gründen zulässig. 5 Der Verlegungsgrund ist mit dem Verlegungsgesuch glaubhaft zu machen.

(3) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der verfahrensfähigen Beteiligten zu dem Termin anordnen.

Letzte Aktualisierung am: 
08.07.2009