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Begriffserklärung

Der Bescheid einer Behörde

Wenn eine Behörde eine Entscheidung getroffen hat, muss diese Entscheidung - z. B. eine Antwort auf einen Antrag im Rahmen der Pflegekinderhilfe - durch einen Bescheid schriftlich festgestellt werden. Nur dann ist diese Entscheidung rechtlich bindend.

Im Bereich der Hilfen für junge Menschen, die einen Anspruch auf staatliche Leistungen haben z.B. Pflegekinder, müssen die Antragsberechtigten einen Antrag auf solche Leistungen bei einer Behörde stellen. Wenn ein Antragsberechtigter einen Antrag auf Leistungen gestellt hat, obliegt es der Behörde zu entscheiden, ob es einen Anspruch auf diese Leistungen gibt und ob sie leisten wird. Die Behörde muss ihre Entscheidung auf eine Art und Weise dem Antragsteller mitteilen, dass dieser die Entscheidung als rechtmäßig wahrnehmen kann. Dazu muss die Behörde einen schriftlichen Bescheid erlassen. Ein solcher Bescheid ist rechtlich bindend. Nur anhand eines solchen schriftlichen Bescheides könnte der Antragsteller notfalls in Widerspruch oder in Klage gegen diesen Bescheid gehen. 

Ein Bescheid wird nur dann erlassen, wenn der Antragsteller auch zu der Antragstellung berechtigt ist. In der Jugendhilfe ist der Personensorgeberechtigte und im Rahmen der Alltagssorge auch die Pflegeperson antragsberechtigt. Ab dem Alter von 15. Jahren dürfen junge Mensch eigene Anträge auf Sozialleistungen stellen. 

Der Antragsteller kann die Anträge mündlich oder schriftlich stellen. Um einen Antrag jedoch auch nachweisen zu können, ist es sehr sinnvoll, einen Antrag immer schriftlich zu stellen. Der Bescheid über die Entscheidung zu dem Antrag muss immer schriftlich sein. Ein Bescheid ist ein Verwaltungsakt, den die Behörde zur Regelung eines Einzelfalls erlässt. 

Die Antwort der Behörde auf einen Bescheid ist an Regeln gebunden.

1. Bescheide müssen als 'Bescheid' bezeichnet sein, 

2. Der Bescheid muss enthalten:

  • Adresse des Antragstellers
  • Aktenzeichen
  • das Datum des Bescheides
  • die Behörde, von der der Bescheid stammt,
  • die Entscheidung der Behörde, 
  • eine Begründung der Entscheidung,
  • eine Rechtsmittelbelehrung und
  • eine Unterschrift.

In der Rechtsmittelbelehrung wird der Antragsteller auf die Möglichkeiten und Fristen hingewiesen, in welcher Form er die behördliche Entscheidung anfechten kann. 

 

Weiterlesen: 
Antrag / Musterschreiben

Widerspruch gegen einen Bescheid

Gegen einen Bescheid des Jugendamtes kann von den Antragstellern Widerspruch erhoben werden, wenn diese nicht mit dem Bescheid einverstanden sind. Hier finden Sie ein Muster.
Fachartikel

von:

Möglichkeit der Antragstellung durch Pflegeeltern

Wenn ein Kind für längere Zeit in eine Pflegefamilie kommt, haben die Pflegeeltern gemäß § 1688 BGB die Alltagssorge und ein Recht auf Antragstellung sozialer Leistungen für ihr Pflegekind. Für Pflegeeltern, deren Pflegekind einen Vormund hat, gilt ab dem 1. Januar 2023 eine andere rechtliche Grundlage.
Letzte Aktualisierung am: 
16.10.2023

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