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Begriffserklärung

Beistand und Bevollmächtigte in Verwaltungsverfahren

Wie hilft Ihnen ein Beistand in Verwaltungsverfahren? Informationen aus der Wissensdatenbank.

Jeder Bürger kann sich zu Gesprächen in der Verwaltung einen Beistand mitnehmen oder einen Bevollmächtigten beauftragen.
Der Beistand steht „neben“ dem Beteiligten, der Bevollmächtigte spricht „für“ den Beteiligten. Der Bevollmächtigte muss möglichst schriftlich ermächtigt werden. Er kann auch anstelle des Beteiligten mit dem Amt verhandeln. Der Beistand geht mit dem Beteiligten zu den Gesprächen. Er gilt als der Vertraute des Beteiligten und unterstützt ihn.
Beteiligter und Beistand treten als Team auf – daher ist es natürlich sehr wichtig, dass sich Beistand und Beteiligter vorher zusammensetzen und besprechen, was ihr Ziel ist und wie dieses Ziel angegangen werden soll. Einigkeit ist hier Bedingung.

Manche Beteiligten fühlen sich bei Gesprächen im Amt nervös. Besonders Pflegeeltern sind bei solchen Gesprächen oft emotional sehr involviert und haben dann Angst, als unsachlich und übertrieben angesehen zu werden. Dies empfinden sie natürlich verstärkt, wenn die Diskussionen sie auch noch zum Weinen bringen.
Ein Beistand kann hier sowohl für die Pflegeeltern als auch für die anderen Beteiligten des Gespräches entlastend und versachlichend wirken – dies bedeutet aber auch, dass es nicht sinnvoll ist, wenn der Beistand eine evtl. „geladene“ Atmosphäre durch seine Aktionen noch steigert. Es ist daher wichtig, auch den Beistand gut auszusuchen. Ein fachliches Wissen um die Dinge die besprochen werden ist für den Beistand natürlich sehr hilfreich, aber nicht Voraussetzung.

§ 13 SGB X Bevollmächtigte und Beistände

(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.

(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.

(3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, muss sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, muss der Bevollmächtigte verständigt werden. Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt.

(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.

(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgen, ohne dazu befugt zu sein. Befugt im Sinne des Satzes 1 sind auch die in § 73 Abs. 6 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes bezeichneten Personen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung im Verwaltungsverfahren ermächtigt sind.

(6) Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten befugt sind.

(7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen wird, schriftlich mitzuteilen. Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistandes, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam.

Siehe auch:

Weiterlesen: 
Begriffserklärung

Beistand und Bevollmächtigte in gerichtlichen Verfahren

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Letzte Aktualisierung am: 
06.07.2009