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Beantragung und Nachweis von Kindererziehungszeiten und -berücksichtigungszeiten
Deutschland und seine Formulare: Spätestens wenn man den Vordruck „Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten und –berücksichtigungszeiten – V 800“ vor Augen hat, vereinbart man freiwillig einen Termin mit der Deutschen Rentenversicherung. Die Beratung ist kostenlos. Bei dieser Gelegenheit sollte auch gleich einen „Antrag auf Kontenklärung – V 100“ stellen, und so nicht nur KEZ/Kibüz anrechnen lassen, sondern auch gleich Lücken im Rentenkonto schließen. Zu einem Beratungsgespräch sollte man folgende Unterlagen im Original mitbringen:
Checkliste für Kontenklärung mit Kindererziehungszeiten und -berücksichtigungszeiten (alles im Original mitnehmen)
- Gültiger Personalausweis
- Eigene Geburtsurkunde
- Schulzeugnisse ab dem 16. Geburtstag
- Lehrvertrag und Gesellenbrief o.ä.
- Geburtsurkunde der leiblichen Kinder / des Adoptiv- oder Pflegekindes
- Pflegeausweis
- Gemeinschaftliche Meldebescheinigung mit dem Adoptions- oder Pflegekind
- Schwerbehindertenausweis
Beratungsstellesuche unter (www.deutsche-rentenversicherung.de) oder Telefon 0800 10004800 (kostenlos)
Bei Adoptivkindern besteht ein Ausforschungsverbot (§ 1758 BGB) seitens der Deutschen Rentenversicherung, so dass Angaben zu den leiblichen Eltern nicht erfragt oder gespeichert werden dürfen. Somit ist es auch nicht zulässig, dass bei Adoptivkindern die Abstammungsurkunde vorgelegt wird.
Bei Pflegemüttern sollen die Daten der leiblichen Mutter abgefragt und gespeichert werden. Hintergrund ist die Vermeidung von Mehrfachanrechnung von KEZ/Kibüz für ein Kind bei mehreren Müttern. Daher hat sogar die leibliche Mutter das Recht, am Verwaltungsverfahren bei der Pflegemutter beteiligt (§ 12 Abs. 2 Satz 2 SGB X) zu werden. Sie soll bestätigen, dass die Angaben der Pflegemutter über den Erziehungszeitraum richtig sind.
Anrechnungszeiten während der Mutterschutzfristen
Bei leiblichen Müttern werden darüberhinaus Anrechnungszeiten wegen Schwangerschaft/Mutterschaft (§ 58 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI) gespeichert. Sie umfassen die sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes). Adoptiv- und Pflegemütter können diese Zeit für sich nicht beanspruchen.
Fazit
Die Anrechnung von Kindererziehungszeiten und –berücksichtigungszeiten hilft den Adoptiv- und Pflegemüttern (in Ausnahmen auch den Vätern) erziehungsbedingte Lücken im Versicherungsverlauf zu schließen. Sie sind ein Mosaikstein auf dem Weg eines eigenständigen Rentenanspruchs von Frauen, die wegen der Erziehung ihre berufliche Tätigkeit eingeschränkt oder unterbrochen haben.
Kindererziehenden Adoptiv- und Pflegeeltern sollten von Anfang an auch einen Blick auf die Möglichkeiten der „Riester-Rente“ werfen. Die Kinderzulage bei der „Riester-Rente“ macht die ergänzende Altersvorsorge besonders interessant.
Der Autor Dirk R. Schuchardt ist Diplom-Verwaltungswirt (FH)