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Auswahl des Familiengerichtes unter mehreren Personen

Geeignetheit von Einzelpersonen

Geeignete Einzelpersonen für eine Vormundschaft oder Pflegschaft sind Personen, die sich dem Wohl des Kindes verpflichtet fühlen, es auf seinem Weg begleiten und Verantwortung für das Kind übernehmen wollen.

Die persönliche Eignung eines Vormundes wird dahingehend definiert, dass er in der Lage ist, eine längerfristige persönliche Beziehung zu dem Mündel herzustellen und die Bereitschaft mitbringt, für die Person des Kindes zu sorgen und es rechtlich zu vertreten.

Die Voraussetzungen über die Geeignetheit eines Einzelvormundes wurden auch in einem Beschluss des Oberlandesgericht Köln (Aktenzeichen: 21 UF 185/99, Beschluss vom 16.12.1999) u. a. wie folgt festgestellt:

„Denn gerade die Auswahl eines Vormundes hat sich ausschließlich am Wohl des Kindes zu orientieren. Das impliziert zunächst hinreichende Kenntnis über die konkrete Situation und die Lebensverhältnisse des Kindes sowie über dessen Entwicklungs- und Gesundheitszustand. In welchem Rahmen und in welchem Umfang zukünftige Maßnahmen ergriffen werden müssen, um das körperliche, geistige und seelische Wohlbefinden des Kindes zu gewährleisten hat das Familiengericht offenbar nicht mit einbezogen. Das Ergebnis derartiger Ermittlungen stellt jedoch die unverzichtbare Grundlage dar, anhand derer bezüglich der Bestimmung der Person zum Vormund die erforderliche Eignungsprüfung vorzunehmen ist.“

Nach Oberloskamp (Vormundschaft, Pflegschaft und Beistand für Minderjährige, § 2 Rn. 70 ff.) sind die wichtigsten Auswahlkriterien der Geeignetheit: Bereitschaft zur Übernahme, Kontakt- und Beziehungsfähigkeit, Ansprechbarkeit und erzieherisches Verständnis und die Fähigkeit, mit Menschen in persönlich schwierigen Lebenssituationen umzugehen, wie die Belastbarkeit und Einsichtsfähigkeit in die eigenen Grenzen, Wohnsitznähe, Kenntnis von Ausbildungsproblemen und Bereitschaft und Engagement in den unterschiedlichen Lebenssituationen des Mündels.

Auswahl muss sich am Kind orientieren

Bei der Auswahl des Gerichtes unter mehreren Personen hat das Gericht die persönliche Eignung, den Willen und die Bindungen des Kindes und das religiöse Bekenntnis des Mündels zu beachten.

§ 1779 BGB

Auswahl durch das Familiengericht

(1) Ist die Vormundschaft nicht einem nach § 1776 Berufenen zu übertragen, so hat das Familiengericht nach Anhörung des Jugendamts den Vormund auszuwählen.
(2) Das Familiengericht soll eine Person auswählen, die nach ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung der Vormundschaft geeignet ist. Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Personen sind der mutmaßliche Wille der Eltern, die persönlichen Bindungen des Mündels, die Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit dem Mündel sowie das religiöse Bekenntnis des Mündels zu berücksichtigen.
(3) Das Familiengericht soll bei der Auswahl des Vormunds Verwandte oder Verschwägerte des Mündels hören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. Die Verwandten und Verschwägerten können von dem Mündel Ersatz ihrer Auslagen verlangen; der Betrag der Auslagen wird von dem Familiengericht festgesetzt.

Letzte Aktualisierung am: 
13.07.2013

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