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Ausübung des Sorgerechtes

Wenn Kinder nicht bei ihren leiblichen Eltern wohnen, dann "zerfällt" gewissermaßen auch die Ausübung des Sorgerechtes. Wesentliche, für die Zukunft des Kindes wichtige Entscheidungen oder Handlungen bleiben dem Sorgeberechtigten – also hier dem Vormund – vorbehalten.

Wenn Kinder nicht bei ihren leiblichen Eltern wohnen, dann "zerfällt" gewissermaßen auch die Ausübung des Sorgerechtes. Wesentliche, für die Zukunft des Kindes wichtige Entscheidungen oder Handlungen bleiben dem Sorgeberechtigten – also hier dem Vormund – vorbehalten.

Dies sind z.B.

  • Aufenthaltsbestimmung (wo lebt das Kind),
  • Anträge auf öffentliche Hilfen,
  • Kindergarten- und Schulanmeldungen,
  • Einwilligungen zu Operationen, Therapien, Diagnosen, Gutachten,
  • Unterschrift unter Lehrverträge,
  • religiöse Entscheidungen (abhängig von vorherigen Entscheidungen sorgeberechtigter Eltern),
  • und anderes

Um den Alltag bewältigen zu können haben die Personen, bei denen das Kind lebt, die Berechtigung in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden und den Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten zu vertreten (§ 1688 BGB). Nur wenige Sorgerechtsentscheidungen sind ausschließlich Angelegenheiten des täglichen Lebens:

  • Erziehung des Kindes
  • Freitzeitgestaltung
  • Taschengeld
  • Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens (z.B. können die Pflegeeltern das Kind einkaufen schicken)

Es zeigt sich also, dass Entscheidungen und Handlungen für das Kind sowohl Grundentscheidungen als auch Alltagsentscheidungen sind. Die Entscheidung, ob ein Kind operiert wird, obliegt dem Vormund. Das Kind in die Klinik zu bringen, dort bei ihm zu bleiben, nach der Entlassung für es zu sorgen obliegt den Pflegeeltern.
Es ist also sehr wichtig, dass sich Vormund und Pflegeeltern verständigen und im Sinne des Kindes sich gegenseitig beeinflussende Handlungen vollziehen.

Um Beziehung herzustellen, um Wissen über das Kind zu bekommen, um sein Umfeld kennenzulernen, ist der Vormund verpflichtet, regelmäßigen Kontakt zum Kind oder Jugendlichen zu haben.
In der Hinzufügung des § 1793 BGB heißt es daher verpflichtend:
Der Vormund hat mit dem Mündel persönlichen Kontakt zu halten. Er soll den Mündel in der
Regel einmal im Monat in dessen üblicher Umgebung aufsuchen, es sei denn, im Einzelfall sind kürzere oder längere Besuchsabstände oder ein anderer Ort geboten.
Der Vormund soll das Kind also in der Regel

  • einmal im Monat
  • in dessen üblicher Umgebung

aufsuchen. Nur im Einzelfall können diese Vorschriften vom Vormund verändert werden. Das heißt, der Vormund muss dem Familiengericht gegenüber erklären warum er:

  • das Kind nicht monatlich besucht
  • und das Kind nicht in dessen üblicher Umgebung besucht.
Letzte Aktualisierung am: 
18.06.2012

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