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Tiefergehende Information

Die Aufsicht muss ausreichend und angemessen sein.

Die Aufsicht muss pädagogisch geeignet sein und auch evtl. drohenden Gefahren gerecht werden.

Die Aufsicht muss pädagogisch geeignet sein und auch evtl. drohenden Gefahren gerecht werden.

Udo Sahlinger hat in seinem Buch „Die Aufsichtspflicht im Kindergarten“ dafür ein vierstufiges Modell entwickelt:

1. Belehrungen und Ermahnungen

Belehrungen und Mahnungen werden fast täglich im Zusammenleben mit Kindern und Jugendlichen ausgesprochen. Sie dienen dazu, Kinder oder Jugendliche in die Lage zu versetzen, gefährliche Situationen zu erkennen, ihnen auszuweichen oder sie meistern zu lernen. Das Kind muss seinem Alter gemäß über mögliche Gefahren bei Spielen, beim Sport, bei Ausflügen usw. informiert werden. Kleinere Kinder verstehen solche Informationen noch nicht. Hier nützt viel Reden nichts, sondern eher vormachen und erklären z.B. beim Hantieren mit Werkzeugen, Straßenverkehr etc.
Und – man wird immer wieder die Dinge wiederholen müssen.

2. Ge- und Verbote

Ge- und Verbote sind natürlich sehr viel konkreter als Belehrungen oder Ermahnungen – sie müssen aber für das Kind bzw. Jugendlichen nachvollziehbar, klar und eindeutig sein z.B. NICHT : „Achte beim Ballspielen auf den Autoverkehr“ SONDERN „ Mit dem Ball spielst du nur auf dem Hof – du spielst damit nicht auf dem Bürgersteig oder der Straße“.

3. Überwachung

Ge- und Verbote sollten regelmäßig überwacht werden. Nur dann kann darauf verzichtet werden, wenn der Aufsichtspflichtige hundertprozentig überzeugt ist, dass die Ge- und Verbote eingehalten werden.
Die Akzeptanz von Verboten und Geboten ist abhängig davon, wie sie vermittelt werden und in wie weit der Aufsichtspflichtige für die Kinder und Jugendlichen als Autorität anerkannt wird. Das heißt aber nicht, dass ein Kind ständig beaufsichtigt werden muss. Das ist abhängig vom Alter, Entwicklungsstand des Kindes und der direkten Situation.
Urteilsbegründungen zufolge muss bei einem über vierjährigen Kind keine jederzeitige Eingriffsmöglichkeit bei Aufsichtspersonen mehr gewährleistet sein – das bedeutet aber umgekehrt, dass bei kleineren Kindern jederzeit ein Erwachsener in der Lage sein muss, Gefahren abzuwenden.

4. Notwendiges Eingreifen

Nicht nur aus der Erfüllung der Aufsichtspflicht sondern auch aus pädagogischen Gründen ist es notwendig, dass bei einer Nichtbeachtung von Verboten eingegriffen wird. Kinder vergessen sich häufig im Spiel, dann reicht in der Regel eine Erinnerung aus. In einer sich abzeichnenden gefährlichen Situation muss jedoch aktiv gehandelt werden z.B.: das „interessante Spielzeug“ wird entfernt, Türen geschlossen.
Falls das Kind sich so verhält, dass es mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Schaden erleiden oder anrichten wird, ist es die Pflicht des Aufsichtsführenden hier einzugreifen.

Wird das Kind von einer anderen Person beaufsichtigt, z.B. der Nachbarin, der Oma, im Kindergarten, in der Schule, im Training, beim Musikunterricht, dann übernimmt die Person automatisch die Aufsichtspflicht.

Letzte Aktualisierung am: 
04.02.2009

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