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Aufgaben des Jugendamtes im vormundschaftlichen Bereich
Themen:
Ehrenamtliche Einzelvormundschaften haben nach der gesetzlichen Regelung des § 1791b BGB Vorrang von allen anderen Formen der Vormundschaft. Die Amtsvormundschaft ist grundsätzlich nachrangig. Dies bedeutet, dass die Abteilung Amtsvormundschaft in den Jugendämtern nicht nur selbst Vormundschaften zu führen hat, sondern auch ( und vielleicht vorrangig?) ihre Aufgabe darin sehen muss, ehrenamtliche Einzelvormünder zu finden, auf ihre Aufgabe vorzubereiten und zu begleiten.
Das Jugendamt hat Einzelpersonen für die Vormundschaft vorzuschlagen
§ 53 SGB VIII
(1) Das JA hat dem Familiengericht Personen und Vereine vorzuschlagen, die sich im Einzelfall zum Pfleger oder Vormund eignen.
Das Jugendamt hat den Einzelvormund zu beraten und zu unterstützen
§ 53 Abs. 2 und Abs. 3 SGB VIII
„Pfleger und Vormünder haben Anspruch auf regelmäßige und dem jeweiligen erzieherischen Bedarf des Mündels entsprechende Beratung und Unterstützung.“
„Das Jugendamt hat darauf zu achten, dass die Vormünder und Pfleger für die Person des Mündels, insbesondere ihre Erziehung und Pflege, Sorge tragen.“
Das Jugendamt sollte den Einzelvormund in seiner Arbeit begleiten, Fortbildungen organisieren und es möglich machen, dass der Vormund in Austausch kommen kann mit anderen Vormündern und anderen für ihn bedeutsamen Professionen z.B. im Familiengericht, in der Jugendhilfe, bei freien Trägern etc.
Das Jugendamt hat jährlich zu prüfen, ob seine Amtsvormundschaft noch angezeigt ist.
§ 56 SGB VIII
(4) Das Jugendamt hat in der Regel jährlich zu prüfen, ob im Interesse des Kindes oder des Jugendlichen seine Entlassung als Amtspfleger oder Amtsvormund und die Bestellung einer Einzelperson oder eines Vereins angezeigt ist, und dies dem Vormundschaftsgericht mitzuteilen.
Diese beiden Paragrafen - Vorschlagspflicht und jährliche Prüfungspflicht des Jugendamtes- dienen dem Ziel, den Vorrang der Einzelvormundschaft Geltung zu verschaffen (siehe hierzu die Kommentierung zu § 53 in Wiesner, SGB VIII, Beck Verlag).
Werbung und Gewinnung von ehrenamtlichen Vormündern
Es ist die Aufgabe des Jugendamtes gemeinsam mit einem Netzwerk sozialer Institutionen auf die Aufgabe eines ehrenamtlichen Vormundes aufmerksam zu machen und durch Öffentlichkeitsarbeit und Information für diesen Aufgabenbereich zu werben.
In einer Arbeits- und Orientierungshilfe der Landesjugendämter Rheinland und Westfalen zu Qualitätsstandards für Vormünder heißt es dazu:
„Im Rahmen einer ersten Informationsveranstaltung, welche durch das Jugendamt und/oder von den Kooperationspartnern organisiert und durchgeführt wird, sollen Interessierte zunächst über die Arbeit des Vormundes informiert werden. Hierzu gehören die gesetzlichen Aufgabenbereiche, u.a. die Wahrnehmung der elterlichen Sorge für das Kind / die Jugendlichen durch Kontakt und Beziehung; die Beantragung und Inanspruchnahme von Sozialleistungen durch den Vormund. Die zukünftigen Vormünder müssen gem. § 72a SGB VIII nach Vorlage der notwendigen Unterlagen (Bewerberbogen, polizeilichen Führungszeugnis, ärztliche Atteste etc) in Einzelgesprächen überprüft und sollen im Rahmen von Gruppenarbeit und Schulungen auf die neue Aufgabe vorbereitet werden.
§ 1779 BGB schreibt die Auswahl und Eignung des Vormundes vor.
Als Vormund ist geeignet, wer ferner die folgenden persönlichen Voraussetzungen erfüllen kann:
- Soziale und pädagogische Kompetenz
- Kooperationsbereitschaft: Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit Fachkräften, Eltern und anderen Bezugspersonen
- Flexibilität: Ausrichtung des Handelns an den persönlichen Bedürfnissen und dem Entwicklungsstand des Kindes / Jugendlichen
- Physische und psychische Belastbarkeit: belastende Situationen aushalten können
- Verantwortungsbereitschaft: Treffen von Entscheidungen für wichtige Lebensfragen des Kindes
- Kenntnis der persönlichen und fachlichen Grenzen: Fähigkeit und Bereitschaft zur Inanspruchnahme fremder Hilfen
- Respekt vor der Person des Kindes: Wertschätzung gegenüber den Fähigkeiten des Kindes, Förderung der Persönlichkeit des Kindes
- Selbstverständnis als Interessenvertreter des Kindes: Die Interessen und Rechte des Kindes / Jugendlichen stehen im Mittelpunkt
- Kongruentes Verhalten: Offene Entscheidungsprozesse, Transparenz und Beteiligung des Kindes / Jugendlichen an allen Fragen.
Es bedarf einer sorgfältigen Auswahl und Anbahnung bei einer Einzelvormundschaft unter Beachtung des Datenschutzes, sowohl auf Seiten des Kindes und Jugendlichen als auch mit Blick auf den potentiellen Vormund.“
Kritischer Artikel im Magazin der Süddeutschen Zeitung zu Fremdunterbringungen