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Basiswissen

Die Aufgaben des Jugendamtes

Das Jugendamt hat dafür zu sorgen, dass es Pflegefamilien gibt, bei denen Kinder untergebracht werden können. Dies bedeutet, dass das Jugendamt Pflegefamilien werben, vorbereiten, beraten, betreuen, fortbilden und finanzieren muss.

Das Jugendamt hat dafür zu sorgen, dass es Pflegefamilien gibt, bei denen Kinder untergebracht werden können. Dies bedeutet, dass das Jugendamt Pflegefamilien werben, vorbereiten, beraten, betreuen, fortbilden und finanzieren muss.

kleinkinder3 0Diesen Auftrag an das Jugendamt, Hilfe zur Erziehung zu gewähren, regelt das Sozialgesetzbuch (SGB) VIII - auch Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) genannt. Ab dem Paragraphen 27 ist diese Hilfe zur Erziehung in ihrer Grundvoraussetzung und ihren Möglichkeiten beschrieben. Einen Teil dieser Aufgaben kann das Jugendamt auch auf freie Träger, z.B. Caritas, Sozialdienst kath. Frauen und Männer, Diakonie etc. übertragen.

Anspruch auf "Hilfe zur Erziehung"

Ein Personensorgeberechtigter hat Anspruch auf "Hilfe zur Erziehung" bei der Erziehung eines Kindes oder Jugendlichen. Ein Personensorgeberechtigter ist derjenige, der das Sorgerecht für das Kind hat. Der Anspruch begründet sich damit, dass ansonsten eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleistet werden kann und das diese Hilfe für die Entwicklung geeignet und notwendig ist.

Insbesondere wird Hilfe zur Erziehung nach den §§ 28 bis 35a gewährleistet. Diese Paragrafen beschreiben immer intensiver werdende Hilfsangebote, von der Erziehungsberatung bis hin zur Unterbringung ausserhalb des Elternhauses.

Vollzeitpflege

§ 33 beschreibt die "Vollzeitpflege", in der sowohl eine zeitlich befristete als auch auf Dauer angelegte Familienpflege angeboten werden soll. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder soll es besondere Formen der Familiepflege geben. Diese besondere Formen bezeichnet die Praxis mit: Sonderpflege, sozialpädagogische Pflegestelle, heilpädagogische Pflegestelle, Erziehungsstelle.

Rechtliche Grundlage

§ 27 SGB VIII Hilfe zur Erziehung

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

§ 33 SGB VIII Vollzeitpflege

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

Letzte Aktualisierung am: 
16.05.2008

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