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26.07.2017
Arbeitspapier

Zwischenbericht zur „Vertraulichen Geburt“

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat eine Evaluation herausgegeben zu den Auswirkungen aller Maßnahmen und Hilfsangebote, die auf Grund des Gesetzes zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt ergriffen wurden.

Im Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis 30. September 2016 nutzten 346 Frauen die Möglichkeit der anonymen Geburt. Gleichzeitig sank der Anteil der Säuglinge, die anonym in einer Babyklappe abgelegt wurden.

Auszüge aus der Broschüre:

Am 1. Mai 2014 trat das Gesetz zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der
vertraulichen Geburt (SchwHiAusbauG) in Kraft. Ziel des Gesetzes ist es, Frauen, die ihre
Schwangerschaft aus einer Notsituation heraus verheimlichen, auch im Interesse ihrer Kinder den Weg ins reguläre Hilfesystem zu ebnen.

(ab S. 120 – Abschnitt: Gesamtbewertung)

Rückgang anonymer Formen der Kindsabgabe

Festzuhalten ist, dass bei einem relevanten Anteil der Fälle die vertrauliche Geburt als Alternative zur anonymen Form der Kindsabgabe genutzt wurde (vgl. Kapitel 7.1). Durch die Aufnahme der Identität der Mutter im Herkunftsnachweis erhält das Kind anders als bei einer anonymen Form nach 16 Jahren die Möglichkeit, Informationen über seine Herkunft zu erfahren.

Der Fachdiskurs betont die besondere Bedeutung dieser Informationen für die Identitätsentwicklung adoptierter Kinder. Den Interessen und Rechten der abgegebenen Kinder wird man damit stärker gerecht.
[….]
Zu berücksichtigen ist dabei , dass die vertrauliche Geburt den Zugang zur Identität der Mutter gegenüber einer regulären Adoption nur temporär schlechter stellt. Außerdem muss der Kontakt zur leiblichen Mutter nicht unbedingt geringer als bei einer regulären Adoption sein: Fallstudien zeigten, dass auch bei der vertraulichen Geburt unter dem Pseudonym-Kontakt bzw. Informationsaustausch zwischen der leibliche n Mutter und den Adoptiv(pflege)eltern möglich ist . Der Transfer solcher guten Praxis sollte gefördert werde.
[….]

Zuständigkeiten für das Kind vor der Inobhutnahme

Im Kontext von vertraulichen Hausgeburten ergab sich, dass ungeregelt ist, wer für den Transport des Kindes in die Klinik (bzw. direkt in die Pflegefamilie) befugt ist. Die leibliche Mutter hat nach einer vertraulichen Geburt kein Sorgerecht. Es ist zudem nicht gesichert, dass eine Person ansprechbar ist, die das Sorgerecht ausüben darf. Da derzeit nicht geregelt ist, dass der Transport des Kindes zu den Pflichten der Hebamme gehört, sind diese nicht versichert. Das nicht geregelte Zeitfenster zwischen Geburt und Inobhutnahme durch das Jugendamt existiert jedoch auch in Kliniken. Es wird den Akteuren vor Ort empfohlen, bereits vor der Geburt eine Regelung für diesen Zeitraum zu finden.

Diese Lücke begründet noch keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Eine erste Möglichkeit ist die Ausstellung einer Vollmacht durch das Jugendamt, die der Hebamme (oder ggf. auch dem Krankentransport) bei einer Hausgeburt den Transport des Kindes ermöglicht. So zu verfahren bietet sich vor allem an, wenn die vertrauliche Geburt im Vorfeld mit den Akteuren vorbereitet wird. Die zweite Möglichkeit ist die Anwendung des Instruments der Notgeschäftsführung, das bereits in anderen Kontexten eingesetzt wird

Broschüre zur Evaluation der 'Vertraulichen Geburt'

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