Sie sind hier
Übergang nach der Volljährigkeit
Themen:
§ 41a SGB VIII - Nachbetreuung
(1) Junge Volljährige werden innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang und in einer für sie verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form beraten und unterstützt.
(2) Der angemessene Zeitraum sowie der notwendige Umfang der Beratung und Unterstützung nach Beendigung der Hilfe sollen in dem Hilfeplan nach § 36 Absatz 2 Satz 2, der die Beendigung der Hilfe nach § 41 feststellt, dokumentiert und regelmäßig überprüft werden. Hierzu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe in regelmäßigen Abständen Kontakt zu dem jungen Volljährigen aufnehmen.
Leitfaden
Präambel aus dem Handlungsleitfaden
Mit dem Inkrafttreten des neuen Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes sind eine Vielzahl von Änderungen verbunden – eine davon ist die Sicherstellung der Nachbetreuung von jungen Menschen, die in der stationären Kinder- und Jugendhilfe gelebt haben, welche im neu eingeführten § 41a SGB VIII geregelt ist. Ziel der Nachbetreuung ist eine umfassende und kontinuitätssichernde Unterstützung von jungen Volljährigen, sodass Hilfeerfolge nicht aufgrund mangelnder Unterstützung gefährdet werden. Dabei soll nicht etwa die Abhängigkeit von staatlichen Hilfen verstetigt werden; vielmehr können mithilfe der Nachbetreuung die jungen Menschen in ihren Selbständigkeitsbestrebungen geachtet und entsprechend ihres individuellen Bedarfes unterstützt werden.
Schwerpunkte des Leifadens
- Verselbständigung
- angemesserner Zeitraum
- notwendiger Umfang
- verständliche, nachvollziehbare und wahrnehmbare Form
- regelmäßige Überprüfung und Kontaktaufnahme
Kriterienkatalog
Kriterien zur Überprüfung der Verselbstständigung von jungen Volljährigen
In diesem Kriterienkatalog werden notwendige Fragen in nachfolgenden Bereichen zur Verselbständigung junger Erwachsener beschrieben:
- Lebensunterhalt
- Wohnung
- Gesundheit
- Bildung
- Information
18 Jahre alt - und dann?