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Schutzkonzepte in der Pflegekinderhilfe - Handreichung für die Praxis
Themen:
Aus dem Vorwort der Handreichung
„Schutzkonzepte vereinen abgestimmte Vorgehen bzw. Verfahren, die darauf abzielen, Kinder und Jugendliche durch Maßnahmen der Sensibilisierung, der Prävention, der Intervention und der langfristigen Aufarbeitung vor Gewalt und Machtmissbrauch durch Erwachsene und Peers besser zu schützen.“ 1 Diese und andere Definitionen beziehen sich bislang hauptsächlich auf organisationale Verfahren zum Schutz von Kindern und Jugendlichen etwa in der stationären Kinder- und Jugendhilfe (Heimerziehung) und nicht auf die Pflegekinderhilfe. Pflegefamilien sind keine Organisationen! Die Pflegekinderhilfe nach § 33 SGB VIII bewegt sich grundsätzlich in einem Spannungsfeld zwischen öffentlicher Hilfe zur Erziehung und dem Recht der Familien gem. Art. 6 GG. Schutzkonzepte sind vor diesem Hintergrund nicht in Pflegefamilien allein, sondern in der Infrastruktur der Pflegekinderhilfe zu entwickeln und anzuwenden.2 Zu dieser Infrastruktur der Pflegekinderhilfe gehören folgende Akteur/innen, die durch das Jugendamt im Rahmen der Steuerungsverantwortung bei der Entwicklung von Schutzkonzepten einzubinden sind: Eltern und Pflegeeltern, Fachkräfte bzw. Pflegekinderdiensten in Jugendämtern sowie bei freien Trägern, Schulen und Kindertagesbetreuung, Ärzte/ Einrichtungen der medizinischen Versorgung, Justiz, Vormünder, Freizeiteinrichtungen/Vereine/Jugendzentren, Lobbyorganisationen etc. Für alle Beteiligten sollten die Perspektive und Bedürfnisse des Kindes Handlungsgrundlage sein.