Sie sind hier
Schulsozialarbeit - mit dem KJSG auf Erfolgskurs?
Beteiligte:
Themen:
Einleitung
Schulsozialarbeit ist ein stark wachsendes Handlungsfeld der Kinder- und Jugendhilfe, obwohl sie bis 2021 ohne eindeutige rechtliche Verortung im Kinder- und Jugendhilfe-Gesetz (SGB VIII) auskommen musste. Namhafte Vertreter*innen des Kinder- und Jugendhilferechts, wie z.B. Kunkel und Kepert, sahen sie gar als „Phantombegriff “ (Kunkel et al 2016). Ob es Schulsozialarbeit an einer Schule gab oder nicht und wie diese ausgestaltet wurde, hing von der Kassenlage und dem Willen der örtlichen und regionalen Akteur*innen ab.
Mit dem neuen Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) hat die Schulsozialarbeit seit 2021 nach langen Jahren endlich eine konkrete rechtliche Verortung im Bundesgesetz der Kinder- und Jugendhilfe erhalten. Mit §13a Schulsozialarbeit ist sie nun explizit benannt und rechtlich gefasst.
Ist damit nun alles klar? Gibt es nun tatsächlich ein bundesweit einheitliches Verständnis von Schulsozialarbeit? Oder bleiben womöglich doch noch Fragen offen? Und wie sieht es mit der Finanzierung aus? Gibt es klar benannte Verantwortlichkeiten? Können junge Menschen jetzt davon ausgehen, dass sie an jeder Schule eine*n Schulsozialarbeiter*in antreffen, der*die immer dann für sie da sein kann, wenn sie sie*ihn brauchen? Und können Eltern sicher sein, dass an jeder Schule eine Schulsozialarbeiter*in arbeitet? Bleibt es weiterhin der Steuerungswilligkeit der Länder und der fi nanziellen Leistungsfähigkeit der Kommunen überlassen, Schulsozialarbeit vorzuhalten?
Welche Folgen hat die nun erfolgte Sonderstellung der Schulsozialarbeit für die Handlungsfelder der Jugendsozialarbeit?
Der folgende Beitrag beleuchtet diese Fragestellungen aus der Perspekive der Jugendsozialarbeit. Ausgehend von einem kurzen Blick zurück, nähert sich die Autorin im Beitrag der aktuellen Situation in Deutschland und reißt Weiterentwicklungsbedarfe an.
Fazit
Mit dem neuen § 13a ist noch lange nicht alles gut für die Schulsozialarbeit. Weitere Verbesserungen sind möglich und nötig. Einige Bundesländer sind dran. Sie sind jetzt in der Pflicht.
Der §13a ist ein Anfang für eine nachhaltige und rechtssichere Verankerung von Schulsozialarbeit in Deutschland. Das ist mehr als nichts. ABER: Die bundesgesetzliche Regelung muss nun im Landesrecht konkretisiert werden. Es braucht klare Qualitätskriterien, eine konkrete Benennung der Ziele, Arbeitsweisen, Prinzipien und fachlichen Standards für die Umsetzung der Schulsozialarbeit. Hier sind die Länder in der Pflicht, mit Klarheit und Steuerungskompetenz eine gute Arbeitsgrundlage zu schaffen. Einige Länder sind dazu auf einem guten Weg.
Um jungen Menschen verbindlich Zugang zu Angeboten der Schulsozialarbeit zu ermöglichen, braucht es zuverlässige Strukturen, die es auch den Fachkräften erlauben, eine langfristige Beziehungsarbeit zu leisten. Nicht zuletzt werden die hohen Belastungen der jungen Menschen zunehmend in Schule sichtbar. So ist auch im Sinne der Gestaltung förderlicher Lebensbedingungen (§1 SGB VIII) Schulsozialarbeit dringend notwendig - für alle jungen Menschen in allen Schulen, täglich erreichbar, gut ausgestattet. Was dazu gehört, hat die BAG EJSA in der Standortbestimmung Schulsozialarbeit (BAG EJSA 2022) kurz und knapp zusammengefasst. Perspektivisch wünschenswert wären klare fachliche Vereinbarungen über die Träger- und Ländergrenzen hinweg. Daran arbeiten die Träger der Jugendsozialarbeit ebenso wie die Verbände der Schulsozialarbeit.
Es gibt noch viel zu tun.
von:
Brennglas Corona - DigitalPakt für die Kinder- und Jugendhilfe