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Reform des Vormundschaftsrechts
Themen:
Problem und Ziel (Auszug aus dem Teilentwurf]
Das Vormundschaftsrecht stammt in weiten Teilen aus der Entstehungszeit des Bürgerlichen Gesetzbuchs von 1900. Es enthält entsprechend seinem damaligen Schwerpunkt detaillierte Regelungen zur Vermögenssorge des Vormunds und nur wenige Regelungen zur Personensorge, für die im Wesentlichen auf das Kindschaftsrecht verwiesen wird. Durch zahlreiche Ergänzungen und Änderungen ist es unübersichtlich und bildet die Praxis nicht zutreffend ab.
Hinzu kommt, dass das Betreuungsrecht insbesondere zur Vermögenssorge, die für den Betreuten eine große Rolle spielt, auf die Regelungen für den Vormund verweist. Für den Vormund hat die Vermögenssorge in der Praxis dagegen wenig Relevanz. Auch dies führt zur Unübersichtlichkeit des Gesetzes und birgt für den Rechtsanwender etliche Probleme. Eine mitunter defizitäre Personensorge vor allem für Kinder, die einen Amtsvormund haben, hat bereits 2011 zu einer vorgezogenen kleinen Reform des Vormundschaftsrechts geführt. Nunmehr soll das Vormundschaftsrecht in einem weiteren Schritt umfassend reformiert werden. Dabei soll der Fokus auf der Personensorge liegen und die Vorschriften insgesamt den heutigen Verhältnissen in der Vormundschaft angepasst und modernisiert werden. Außerdem sollen die Vorschriften zur Vermögenssorge künftig bei den Regelungen über die Betreuung eingefügt werden.
Der vorliegende Teilentwurf gibt den Zwischenstand der Arbeiten des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur weiteren Vormundschaftsrechtsreform wieder, die auf der intensiven Diskussion mit der vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einberufenen begleitenden Expertengruppe beruhen