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Ombudsstellen in der Kinder- und Jugendhilfe
Themen:
Aus der Einführung des Arbeitspapiers:
Nach einem jahrelangen Diskurs, wie die in der Kinder- und Jugendhilfe bestehenden strukturellen Machtasymmetrien durch interne wie externe Ombudsstellen ausgeglichen werden können (vgl. Mund 2022), sind mit dem Inkrafttreten des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG) Ombudsstellen nun erstmals im Kinder- und Jugendhilfegesetz gesetzlich verankert.
Es ist dem Engagement und den Bemühungen der Fachkräfte in und um den Ombudsstellen herum zu verdanken, die sich in den vergangenen beiden Jahrzehnten für den Ausbau und die Implementierung derartiger Strukturen und Angebote in der Praxis der Kinder- und Jugendhilfe eingesetzt haben, dass nunmehr Ombudsstellen zu verbindlichen Bestandteilen der Kinder- und Jugendhilfe geworden sind bzw. werden (vgl. Manzel 2022:2).
Bei der Umsetzung dieser Norm steht die Praxis nun vor der Herausforderung, wie die Ombudsstellen mit ihrer gesetzlich vorgesehenen umfassenden Zuständigkeit realisiert werden können und was es dabei zu beachten gilt. Dabei stellen sich insbesondere folgende Fragen:
- Wie sind Ombudsstellen nach § 9a SGB VIII zu verstehen?
- Welche Aufgaben haben sie?
- Wie ist ihr Verhältnis und ihre Abgrenzung zu anderen Beratungsangeboten und Beschwerdemöglichkeiten der Kinder- und Jugendhilfe, gibt es Schnittmengen zu diesen Angeboten und wenn ja, welche?
- Wie müsste der erforderliche bedarfsgerechte Aufbau gestaltet werden, damit sich Synergieeffekte ergeben könnten?
- Wie gelingt es, dass Ombudstellen wie es § 9a Satz 2 SGB VIII vorsieht, unabhängig arbeiten können und fachlich nicht weisungsgebunden sind?
- Schließlich stellt sich auch im Zusammenhang mit Ombudsstellen die Frage nach der Finanzierung dieses Angebots.
Inhaltliche Schwerpunktthemen
- Die generelle Ausrichtung von Ombundsstellen und ihre Aufgaben gemäß § 9a SGB VIII
- Verhältnis der Ombundsstellen gem. § 9a zu anderen Beratungsangeboten
- Bedarfsgerechter Aus- und Aufbau von Ombudsstellen
- Unabhängigkeit der Ombudsstellen
Fazit
Mit dem KJSG haben das SGB VIII und damit die Praxis der Kinder- und Jugendhilfe die größte Änderung seit seinem Bestehen erfahren. Mit der damit verbundenen Einführung von Ombudsstellen gem. § 9a SGB VIII ist ein wichtiger Schritt für den Ausgleich struktureller Machtasymmetrien und die Sicherung der Rechte von jungen Menschen und ihren Familien in Konfliktsituationen unternommen worden. Damit dies gelingt, muss mit den nun auf- bzw. auszubauenden Ombudsstellen auch das Ziel verbunden sein, dass sie zu einem selbstverständlichen Teil der Kinder- und Jugendhilfelandschaft werden. Dabei wird es bei der bedarfsgerechten Errichtung von Ombudsstellen, je nach Ausgangslage und konzeptioneller Strukturentscheidung, in den Ländern unterschiedliche Formen und Herangehensweisen geben. Dieser Aufbau der Strukturen sollte begleitet und die dabei jeweils gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen sollten gebündelt und für den Transfer zur Verfügung gestellt werden. Für diese Aufgabe bietet sich das Bundesnetzwerk Ombudschaft in der Kinder- und Jugendhilfe bzw. die Bundeskoordinierungsstelle des Bundesnetzwerkes an, die bereits jetzt als bundesweite Ansprechpartnerin für Ombudschaft in der Kinder- und Jugendhilfe fungiert.