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26.01.2022
Arbeitspapier

Inklusion in der Jugendhilfe - das in Kraft treten der neuen Gesetzesregelungen

Mit der Reform der Kinder und Jugendhilfe wird der Weg für eine inklusive Hilfe bereitet. Die im Kinder- und Jugendstärkungsgesetz KJSG benannten Regelungen werden zu unterschiedlichen Zeitpunkten rechtlich gültig und treten zum Teil erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft. Die Lebenshilfe hat ein Arbeitspapier erstellt mit einem Überblick über die für junge Menschen mit geistiger Behinderung und ihre Familien relevanten Inkrafttretenszeitpunkte.

In der Einführung des Arbeitspapiers der Lebenshilfe heißt es:

Das Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen hat der Bundestag am 23. April 2021 und der Bundesrat am 7. Mai 2021 verabschiedet. Am 9. Juni 2021 ist das KJSG im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2021, Teil1, Nr. 29. S. 1444 ff.) verkündet worden und somit in weiten Teilen am 10. Juni in Kraft getreten.

Das KJSG soll junge Menschen stärken und ihnen mehr Teilhabe ermöglichen. Es soll auch Minderjährige aus einem belastenden Lebensumfeld, die in Heimen, in sonstigen betreuten Wohnformen oder Pflegefamilien leben, besser schützen. Mit der Reform wird der Weg für eine inklusive Kinder- und Jugendhilfe bereitet. Da gerade letztgenannte Regelungen teilweise erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten, bietet die nachstehende Liste einen Überblick über die für junge Menschen mit geistiger Behinderung und ihre Familien relevanten Inkrafttretenszeitpunkte

Liste des Inkrafttretens der unterschiedlichen Bestimmungen - mit Auszügen aus den Erläuterungen

Seit dem 10. Juni 2021 gilt:

1.) Jugendhilfe dient der gleichberechtigten Teilhabe junger Menschen.

Nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII soll die Jugendhilfe jungen Menschen entsprechend ihrem Alter und ihrer individuellen Fähigkeiten in allen sie betreffenden Lebensbereichen es ermöglichen oder erleichtern, selbstbestimmt zu interagieren und damit gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilhaben zu können. [....]

2.) Definition junge Menschen mit Behinderung im SGB VIII

In § 7 Abs. 2 SGB VIII sind junge Menschen mit Behinderung definiert.

3.) Mehr Selbstvertretung und Beteiligung

Nach § 4a Abs. 2 SGB VIII soll die öffentliche Jugendhilfe mit selbstorganisierten Zusammenschlüssen zusammenarbeiten, insbesondere zur Lösung von Problemen im Gemeinwesen oder innerhalb von Einrichtungen. 

4.) Ein erweiterter Beratungsanspruch für Kinder und Jugendliche

5.) Kompetenter Kinderschutz für Kinder und Jugendliche mit Behinderung

Damit beim Verdacht auf Kindeswohlgefährdung die Kinder- und Jugendhilfe ihren Schutzauftrag auch gegenüber Kindern und Jugendlichen mit Behinderung wahrnehmen kann, verlangt § 8a Abs. 4 S. 2 SGB VIII, dass die „insoweit erfahrene Fachkraft“ über Kenntnisse zu den spezifischen Schutzbedürfnissen von jungen Menschen mit Behinderung verfügt. 

6.) Gleichberechtigte Teilhabe und Abbau von Barrieren

7.) Erweiterter Beratungsanspruch für Leistungsberechtigte und Teilnahme am Gesamtplanverfahren

Die neue Beratungsleistung durch die Jugendhilfe für Leistungsberechtigte nach § 10a SGB VIII soll in einer für die Leistungsberechtigten verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form erfolgen und neben der Familien- oder persönlichen Situation des jungen Menschen Bedarfe, Ressourcen sowie mögliche Hilfen umfassen.

8.) Inklusive Jugendarbeit

9.) Zusammenarbeit der Leistungsträger beim Zuständigkeitsübergang

Die neue Regelung des § 36b Abs. 2 SGB VIII legt fest, dass bei einem Zuständigkeitsübergang von der Jugendhilfe auf einen Träger der Eingliederungshilfe rechtzeitig im Rahmen eines Teilhabeplanverfahrens nach § 19 SGB IX die Voraussetzungen für die Sicherstellung einer nahtlosen und bedarfsgerechten Leistungsgewährung nach dem Zuständigkeitsübergang geklärt werden. 

10.) Inklusive Kitas

11.) Inklusion ist Qualitätsmaßstab der Jugendhilfe 

12.) Vielfältiges, inklusives und abgestimmtes Angebot  

Vom 1. Januar 2024 bis zum 1. Januar 2028 werden beim Jugendamt Verfahrenslotsen eingerichtet

Verfahrenslotsen nach § 10b SGB VIII sollen ab dem 01.01.2024 vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe als Ansprechpartner*innen für Eltern von Kindern mit Behinderung zur Verfügung stehen. Junge Menschen, die Leistungen der Eingliederungshilfe wegen einer (drohenden) Behinderung geltend machen oder bei denen solche Leistungsansprüche in Betracht kommen, sowie ihre Eltern, Personensorge- und Erziehungsberechtigten erhalten nach § 10b Abs. 1 SGB VIII ab dem 01.01.2024 einen Anspruch auf die Unterstützung und Begleitung durch den Verfahrenslotsen. 

Ab 1. Januar 2028 Übergang zur Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für die Eingliederungshilfe von jungen Menschen (inklusive Lösung)

Die getrennte Zuständigkeit für die Eingliederungshilfe von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung soll im Jahr 2028 aufgehoben werden. Die neue Regelung zum Vorund Nachrang von Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 10 SGB VIII soll zum 1.1.2028 in Kraft treten sollen. Diese sieht vor, dass Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB VIII auch für junge Menschen mit (drohender) körperlicher oder geistiger Behinderung vorrangig vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährt werden. Das Nähere hierzu soll ein weiteres Bundesgesetz auf Grundlage einer prospektiven Gesetzesevaluation regeln