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Inhaltliche Ausrichtung und Profil von Ombudschaft in der Jugendhilfe
Notwendigkeiten des offenen Briefes - Einführung des Bundesnetzwerkes:
Momentan wird in Niedersachsen diskutiert, wie Ombudschaft in der Jugendhilfe umgesetzt werden kann. Mit diesem offenen Brief, der sich an die (Fach-)Politik in Niedersachsen und insbesondere an die Entscheidungsträger des Niedersächsischen Landtags richtet, möchten wir aus der Perspektive des Bundesnetzwerks Ombudschaft in der Jugendhilfe wichtige Punkte zur inhaltlichen Ausrichtung und zum Profil von Ombudschaft entsprechend des gesetzlichen Auftrags in die Diskussion einbringen.
Zum Hintergrund:
Mit dem neuen § 9a SGB VIII „Ombudsstellen“ sind die Länder verpflichtet, bedarfsgerechte unabhängige Ombudsstellen einzurichten. Niedersachsen ist das erste Bundesland, das in vorbildlicher Weise den § 9a SGB VIII und den darin vom Bundesgesetzgeber ermöglichten Landesrechtsvorbehalt aufgegriffen hat: Der entsprechende Gesetzesentwurf der Landesregierung entspricht den gesetzlichen Vorgaben des § 9a und beachtet die Standards des Bundesnetzwerks Ombudschaft hinsichtlich der Tätigkeit der ombudschaftlichen Beratungs- und Beschwerdestellen; ein großer Teil der Fachpolitik hat den wesentlichen Inhalten des Gesetzesentwurfs weitgehend zugestimmt. Wir haben uns mit unserer Stellungnahme zu dem Gesetzesentwurf bereits ausführlich zu allen vorgeschlagenen Regelungen geäußert und den Wunsch deutlich gemacht, dass der Gesetzesentwurf im niedersächsischen Landtag verabschiedet wird.
Zum Anlass:
Im Zuge der Diskussionen zur gesetzlichen Verankerung und Umsetzung von Ombudschaft in der Jugendhilfe wurde in letzter Zeit zu Recht viel über Fragen der strukturellen und organisationalen Ausgestaltung von Ombudschaft diskutiert. Mit diesem Brief möchten wir wichtige Aspekte der inhaltlich-konzeptionellen Ausrichtung von Ombudschaft in der Jugendhilfe entsprechend des § 9a in die Diskussion in Niedersachsen einbringen: Was sind Ombudsstellen entsprechend von § 9a SGB VIII? Wozu sind sie da? Wie grenzen sie sich von anderen Beratungsangeboten und Beschwerdestellen im SGB VIII ab?
Was sind Ombudsstellen entsprechend des § 9a SGB VIII? [....]
Zuordnung unterschiedlicher Beratungsbedarfe im SGB VIII [....]
Ombudschaft im Kontext unterschiedlicher Beratungsangebote im SGB VIII
Die Tätigkeit von unabhängigen Ombudsstellen mit ihrer beschriebenen spezifischen Ausrichtung ist somit allein dem § 9a SGB VIII zuzuordnen. Wir plädieren dringend dafür, die unterschiedlichen Beratungsansprüche und -angebote, die nicht ohne Grund unterschiedliche gesetzliche Grundlagen haben, nicht zu vermengen, damit die jeweiligen Fokusse, Beratungskonzepte und Qualitätskriterien aller Beratungsangebote beibehalten werden können. Aus unserer Perspektive ist es dabei selbstverständlich, dass es in der Verantwortung der in den Beratungsstellen arbeitenden Fachkräfte liegt, ratsuchende junge Menschen und ihre Familien nicht abzuweisen, sondern sie gegebenenfalls an das für ihr Anliegen passende Beratungsangebot weiterzuleiten. Hierfür sollten unterschiedlichen Beratungs- und Beschwerdestellen miteinander kooperieren.
Die Ombudsstellen des Bundesnetzwerks Ombudschaft – für Niedersachsen: Beratungs- und Ombudsstelle für Kinder- und Jugendhilfe in Niedersachsen (BerNi) e.V. – haben auf Grundlage ihrer langjährigen Erfahrung die ombudschaftliche Tätigkeit in der Kinder- und Jugendhilfe und dazugehörige Qualitätskriterien (weiter)entwickelt. Wir begrüßen, dass der § 9a SGB VIII und die §§ 16e - 16h Nds. AG SGB VIII-E im Niedersächsischen Gesetzesentwurf darauf ausgerichtet sind, unabhängige Ombudsstellen entsprechend der fachlichen Standards einzurichten und auszubauen.
Die ombudschaftliche Tätigkeit bringt zusätzlich wertvolle Erkenntnisse zur Praxis und Strukturen der Kinder- und Jugendhilfe mit sich, welche Impulse für Qualitätsentwicklungsprozesse freier und öffentlicher Träger setzen können. Kooperation von Ombudsstellen mit Einrichtungen und Diensten der Jugendhilfe (und auch darüber hinaus) kann sich positiv auf die Strukturen der Kinder- und Jugendhilfe in der jeweiligen Region auswirken. Der Kern der ombudschaftlichen Tätigkeit und die Aufgabe von Ombudsstellen entsprechend des § 9a SGB VIII ist allerdings die individuelle Beratung junger Menschen und ihrer Familien im Einzelfall nach dem in diesem Brief dargestellten Konzept. Diesen beizubehalten, entspricht dem gesetzlichen Auftrag und dem fachlichen Anliegen von Ombudschaft in der Kinder- und Jugendhilfe.