Gemeinsames Leben braucht gemeinsames Lernen in der Schule
Positionspapier der Lebenshilfe e.V. zur Errichtung eines flächendeckenden Netzes inklusiver Schulen, so dass Schülerinnen und Schüler mit Behinderung in ihrem räumlichsozialen Umfeld (wohnortnah) – wie andere auch – ein inklusives Angebot vorfinden.
Die allgemeine Schulpflicht das Kriterium für die Feststellung der Zuständigkeit ist. Herstellung und die Sicherung der Schulfähigkeit eines Schülers bzw. der Erwerb einer elementaren Schulausbildung (BSGE 30, 151, 154) zählt zu den Aufgaben der GKV.
Die Einrichtung einer individuellen Schulbegleitung kann für einzelne Schüler zur Sicherstellung einer angemessenen Schulbildung notwendig sein. Einrichtung und Aufgabe einer Integrationshilfe für Kinder mit Behinderungen.
Eine Pressemitteilung der Aktion Mensch zur Inklusion in der Schule: "Das deutsche Bildungssystem steht aktuell vor großen Herausforderungen: Digitalisierung, eklatanter Lehrkräftemangel, sinkendes Bildungsniveau – da bleibt Inklusion auf der Strecke."
Presseerklärung des KINDERNETZWERK e. V. zur Jubiläumstagung '20 Jahre in Berlin, Charité – Campus – Virchow – Klinikum' zur Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit besonderen Bedürfnissen
Gutachten des Deutschen Vereins zum Anspruch auf Betreuung durch das Jugendamt auch für Pflegepersonen, die ein Kind mit Behinderungen im Rahmen der Eingliederungshilfe aufgenommen haben.
Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat in einem Beschluss vom Mai 2014 die Zuständigkeit der Jugendhilfe im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige auch für einen schwer behinderten jungen Menschen bestätigt.
Behinderte Kinder haben ab sofort das Recht, gemeinsam mit nicht behinderten Kindern eine allgemeine Schule zu besuchen. Nach der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) würde dieser Anspruch für das einzelne Kind unabhängig von anders lautenden Schulgesetzen gelten.
Frauke Zottmann-Neumeister, Sachgebietsleiterin Sonderpädagogische Pflegestellen der Diakonie Düsseldorf, stellt das Hilfeangebot der Sonderpädagogischen Pflegstellen vor und informiert über die hierbei auftretende Problematik der ungeklärten Rechtssituation.
Versorgung für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit Krankheiten und besonderen Bedürfnissen ist nicht ausreichend