Sie sind hier
Arbeitspapier des Bundesfamilienministeriums zur Reform des SGB VIII
Themen:
Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
[...]
3. Wirksamerer Schutz – das Recht auf ein gutes Aufwachsen für alle Kinder und Jugendlichen verwirklichen
[...]
Für das Kind und seine gedeihliche Entwicklung sind die Stabilität seiner Familiensituation und die Sicherheit und Kontinuität seiner personalen Beziehungen von entscheidender Bedeutung. Gerade Pflegekinder, die meist hoch belastet in einer Pflegefamilie untergebracht werden, sind einem hohen Risiko von Beziehungsabbrüchen, Bindungsverlusten und Brüchen im Lebenslauf ausgesetzt, mit daraus resultierenden negativen Folgen für ihre Entwicklung und ihr Wohlergehen. Der Gesetzentwurf intendiert daher eine Stärkung von Pflegekindern und ihren Familien vor allem durch eine am kindlichen Zeitempfinden orientierte Klärung der Lebensperspektive für Pflegekinder durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Familiengerichte.
Damit wird auch den Beschlüssen der JFMK aus den Jahren 2011 (Titel) und 2014 (Stärkung der Kinderrechte) sowie dem Beschluss der Justizministerkonferenz aus 2013 (Titel) Rechnung getragen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes
3. Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen
In Umsetzung der Evaluationsergebnisse zum BKiSchG und des Gesamtkonzepts des BMFSFJ für den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt sowie auf der Grundlage des Umlaufbeschlusses 1/2016 der JFMK vom 23. Februar 2016 zur
Weiterentwicklung der §§ 45 ff. SGB VIII, der Beschlüsse der JFMK zum Pflegekinderwesen aus den Jahren 2011 und 2014 sowie des Beschlusses der JuMiKo zur Dauerpflege aus dem Jahr 2013 sieht der Gesetzentwurf folgende Regelungen zur weiteren Verbesserung des Kinderschutzes vor:
- [...]
- Stärkung von Pflegekindern und ihren Familien
Der Gesetzentwurf sieht eine deutliche Qualifizierung der am kindlichen Zeitempfinden orientierten Klärung der Lebensperspektive für Pflegekinder durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Familiengerichte in allen Pflegekinder betreffenden Entscheidungen vor. Diese höhere Verbindlichkeit der Perspektivklärung für das Pflegekind wird durch eine Stärkung der Arbeit mit den Herkunftseltern, insbesondere auch bei Dauerpflegeverhältnissen, und der Unterstützung bzw. Beratung der Pflegeeltern flankiert, um Stabilität und Kontinuität für das Pflegekind sowohl im Hinblick auf eine erfolgreiche Rückkehr in die Herkunftsfamilie als auch im Hinblick auf die Absicherung von Dauerpflegeverhältnissen unter Berücksichtigung eines hinsichtlich der Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums besser zu sichern. - [...]
[...]
Besonderer Teil - Änderungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch
[...]
Zu § 36e (Ergänzende Bestimmungen zur Hilfeplanung bei stationären Leistungen)
Das Erleben emotionaler Sicherheit ist ein anthropologisch verankertes Grundbedürfnis aller Kinder. Trennungsangst beeinträchtigt das Erleben emotionaler Sicherheit und erzeugt emotionalen Stress bei allen Kindern. Kinder und Jugendliche, die in einer Pflegefamilie oder auch in einer Einrichtung der Heimerziehung erzieherische Hilfen erhalten, erleben jedoch aufgrund ihrer Vorerfahrungen Angst und Stress in verstärktem Maße und sind damit eine besonders vulnerable Gruppe. Durch Trennungsangst und Stress werden bei diesen Kindern und Jugendlichen die bereits vorhandenen negativen Folgen von Erlebnissen (in .. Prozent von Kindeswohlgefährdungen), die zur Herausnahme aus der Herkunftsfamilie geführt haben, noch weiter verstärkt bzw. verfestigt. Diese Verstärkung bzw. Verfestigung negativer Folgen hat nachhaltige Auswirkungen auf den gesamten weiteren Lebensverlauf (Entwicklung von Fähigkeiten, psychische Gesundheit, gesellschaftliche Integration etc.). Zentral für eine gute Entwicklung des Kindes bzw. der/des Jugendlichen ist eine klare Perspektive und die Sicherheit über den Lebensmittelpunkt.
Zur Verbesserung der Perspektivklärung und einer Kontinuität sichernden Hilfeplanung unter der Beachtung des kindlichen Zeitempfindens werden die hierauf gerichteten Planungsanforderungen, die bislang in § 36 Absatz 1und § 37 a.F. geregelt waren, in einer Vorschrift zusammengeführt und konkretisiert.
Die Regelungen zur Hilfeplanung sollen damit stärker der Bedeutung der kontinuitätssichernden Perspektivklärung für das
Kindeswohl Rechnung tragen und Transparenz für alle Beteiligten durch entsprechende verbindliche Dokumentationen im Hilfeplan herstellen.
Zu Absatz 1
Absatz 1 stellt klar, dass bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie neben den für alle Hilfearten relevanten Gegenständen nach § 36 Absatz1 n.F. die Perspektivklärung zentraler Gegenstand der Hilfeplanung ist. Bereits zu Beginn des Leistungsprozesses, also im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des ersten Hilfeplans muss prognostiziert und auch im Hilfeplan festgehalten (vgl. auch Absatz 4 Nummer 1) werden, ob die Leistung zeitlich befristet sein oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten soll.
Zu Absatz 2
Wie in § 37 Absatz 1 Satz 2 a.F. bereits vorgesehen , ist bei der Perspektivklärung nach Satz 1 entscheidend, ob durch die im Rahmen der erzieherischen Hilfe gewährten Leistungen die Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der
Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbessert werden kann, dass sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen kann. Von zentraler Bedeutung ist hier auch die Beratung und Unterstützung der Eltern und die Förderung ihrer Zusammenarbeit mit der Pflegeperson (vgl. § 37a).
Damit wird entwicklungspsychologische Erkenntnisse Rechnung getragen, die bereits 1968 vom Bundesverfassungsgericht aufgegriffenen worden waren und inzwischen weltweit vielfache Bestätigungen erfahren haben: „Da das Kleinkind seine Bedürfnisse nach Zuwendung, Bindung und Versorgung nicht aufschieben kann, müssen nach einer unvermeidbaren Herausnahme die Veränderungen bei den Herkunftseltern in dem ‚für die Entwicklung des Kindes entscheidenden Zeitraum‘ “ (BVerfGE 24, 119 (146) stattfinden. Von Goldstein/Freud/Solnit (1974, S. 33 ff.) sind dazu Maximalzeiten vorgeschlagen worden, nach deren Ablauf die Annahme unvernünftig wäre, dass die verbliebenen Bindungen eines Kindes an seine abwesenden Eltern wichtiger wären als jene Bindungen, die sich zwischen ihm und seinen langzeitigen Betreuungspersonen entwickelt haben (a.a.O. S. 47):
- 12 Monate bei einem Kind, das zum Zeitpunkt der Unterbringung bis zu 3 Jahre alt war
- 24 Monate bei einem Kind, das zum Zeitpunkt der Unterbringung über 3 Jahre alt war.
Diese Zeitspannen seien in Verbindung mit dem Wunsch langzeitiger Betreuungspersonen, die Pflege und Sorge weiterzuführen, jedenfalls bei der jüngeren Altersgruppe verlässliche Indikatoren für die rechtliche Anerkennung der neuen Beziehungen und für die Beendigung der rechtlichen Beziehung zwischen Kindern, abwesenden Eltern und staatlichen Stellen (a.a.O. S. 48). Mit der Wahl des unbestimmten Rechtsbegriffs „im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbarer Zeiträume“ zieht das Gesetz am Einzelfall orientierte Lösungen vor und folgt damit der Linie des BVerfG, das individuellen Lösungen den Vorzug vor einer generellen Regelung gibt. Mit diesem individuellen Ansatz soll die Bedeutung der kindlichen Zeitperspektive nicht gemindert werden, andererseits jedoch auch der mit allgemein gültigen Fristen verbundenen Gefahr einer Entscheidungsautomatik begegnet werden. Die im anglo-amerikanischen Rechtsbereich entwickelten Vorstellungen über kindgerechte Zeiträume können jedoch durchaus eine erste allgemeine Orientierungshilfe für die Praxis der Kinder- und Jugendhilfe bieten. Satz 2 greift das bislang in § 37 Absatz 1 Satz 4 geregelte Erfordernis der Erarbeitung einer auf Dauer angelegten Lebensperspektive auf, wenn eine Rückkehr des Kindes oder Jugendlichen in die Herkunftsfamilie nicht innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums möglich ist. Satz 3 enthält die bislang in § 36 Absatz 1 Satz 2 verortete Verpflichtung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, bei längerfristig zu leistender Hilfe zu prüfen, ob die Annahme als Kind in Betracht kommt.
Zu Absatz 3
Absatz 3 entspricht der bislang in § 36 Absatz 1 Satz 3 und 4 geregelten Konkretisierung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 _Zu Absatz 4
Absatz 4 benennt die Inhalte des Hilfeplans, die bei stationären Leistungen zusätzlich zu den in § 36d Absatz 2 angeführten Aspekten darin festzuhalten sind. Hierzu gehören insbesondere das Ergebnis der Perspektivklärung und der Umfang der Beratung und Unterstützung der Herkunfts- und der Pflegeeltern. Dabei werden die Regelungen des § 37 Absatz 2a Satz 1 und 2 a.F. aufgegriffen.
Zu Absatz 5
Die Vorschrift regelt die Beteiligung der Pflegeperson oder der in der Einrichtung für Förderung des Kindes oder Jugendlichen verantwortlichen Person an der Hilfeplankonferenz nach § 36a Absatz 2 Satz 2.
Zu Absatz 6
Vor dem Hintergrund der großen Bedeutung der Hilfeplanung für die Kontinuitätssicherung werden in Satz 1 die Regelungen zur regelmäßigen Überprüfung des Hilfeplans in Bezug auf stationäre Leistungen spezifiziert. Bei der Bestimmung der Überprüfungsintervalle, die nach § 36d Absatz 3 ein Jahr nicht überschreiten dürfen, ist vor allem das kindliche Zeitempfinden von Relevanz; maßgeblich bei der Festlegung der Überprüfungsfirst im Einzelfall ist also der im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbare Zeitraum. Satz 2 entspricht § 37 Absatz 2a Satz 3.
[...]
Zu Nummer 23 (§ 37 – neu)
Die Zusammenführung der Pflegepersonen betreffenden Regelungen der §§ 37 Absatz 2 und 3 sowie 38 a.F. in einer eigenen Vorschrift (Absatz 1, 3 und 4) stärkt die Beratung und Unterstützung von Pflegefamilien.
Zu Nummer 24 (§ 37a – neu)
Mit der Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen in einer Pflegefamilie oder einer Einrichtung endet in der Praxis häufig die Unterstützung der Herkunftsfamilie. In der Hilfeplanung erscheint dies als Wechsel der Hilfe: Die eine Intervention beginnt, die andere endet. Diese Praxis der Beendigung der Unterstützung der Eltern unmittelbar mit der Fremdunterbringung des Kindes oder Jugendlichen steht im Widerspruch zu dem Ziel, durch Beratung und Unterstützung der Herkunftsfamilie darauf hinzuwirken, dass sie das Kind wieder selbst erziehen kann (vgl. Wolf, Klaus (2014): Zum konstruktiven Umgang mit divergierenden Interessen: sozialpädagogische Kategorien für Weichenstellungen in der Pflegekinderhilfe. In: Zeitschrift für Sozialpädagogik 12 (4), S. 340–360., S. 348) Die Zusammenarbeit mit den leiblichen Eltern bleibt meist auf die Durchführung von Besuchs- /Umgangskontakten und auf Krisenzeiten beschränkt.
Zu Absatz 1
Die Vorschrift konkretisiert vor diesem Hintergrund die Verpflichtung zur Beratung und Unterstützung der Eltern bei stationären Leistungen und stärkt damit das Elternrecht. Dabei wird klargestellt, dass Beratung und Unterstützung der Eltern nicht nur zur erfolgreichen Umsetzung einer Rückkehroption innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeitraums von Relevanz sind, sondern auch bei der Erarbeitung und vor allem auch Sicherung einer auf Dauer angelegten Lebensform außerhalb der Herkunftsfamilie von großer Bedeutungsind. Gerade hier ist es wichtig, die Eltern bei der Wahrnehmung ihrer Elternverantwortung zu unterstützen, die darin besteht, die Notwendigkeit des dauerhaften Aufwachsens des Kindes in einer anderen Familie oder in einer Einrichtung anzuerkennen, zu akzeptieren und ggf. sogar konstruktiv – auch über gelingende Umgangskontakte – zu begleiten.
Zu Absatz 2 - Satz 1 entspricht § 37 Absatz 1 Satz 1 a.F.
Da Beratung und Unterstützung der Eltern nur wirksam sind, wenn alle Beteiligten transparent und offen zusammenarbeiten, muss ein Transfer zwischen Pflegefamilienberatung und Elternberatung erfolgen;notwendig sind auch eine klare Rollendefinition und Schnittstellenbeschreibung zu der beim öffentlichen Träger mit der Fallsteuerung befassten Organisationseinheit (in der Regel der allgemeine soziale Dienst) (Szylowicki 2015, S. 215) Szylowicki, Alexandra (2015): Zusammenarbeit mit der Herkunftsfamilie. Eine verkannte Chance in der Pflegekinderhilfe. In: Forum Erziehungshilfe, Jg. 21, Heft 4, S. 211-215 (Erzberger. S. 40). Satz 2 trägt diesem Gesichtspunkt Rechnung.
[...]
Zu § 32 (Vollzeitpflege)
Die Beschreibung der Leistungsart „Vollzeitpflege“ entspricht ganz weitgehend der Regelung des § 33 a.F.. Um der Gestaltung einer inklusiven, kindzentrierten Kinder- und Jugendhilfe und der Zusammenführung erzieherischer und behinderungsbedingter Bedarfe Rechnung zu tragen, wird im Hinblick auf die Ausgestaltung der Leistungsart als zeitlich befristet oder auf Dauer angelegt neben den Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie auch auf die dortigen Entwicklungs- und Teilhabebedingungen für das Kind oder den Jugendlichen abgestellt. Wie bei der Förderung in Tagesgruppe und der stationären Förderung in Einrichtungen oder in sonstigen betreuten Wohngruppen wird die Beförderung des Zusammenwirkens von Pflegeperson und Eltern (§ 37 Absatz 1 Satz 1 a.F.) als integraler Bestandteil der Leistungsart geregelt.
[...]
Zu § 35a - (Beratung und Unterstützung der Pflegeperson, örtliche Prüfung)
Zur Umsetzung des Zuständigkeitswechsels für Kinderund Jugendliche mit (drohenden) körperlichen oder geistigen Behinderungen von der Sozial- bzw. Eingliederungshilfe in die Kinder- und Jugendhilfe und der Gestaltung einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe wird mit der Vorschrift die Zusammenführung der Pflegepersonen betreffenden Regelungen im neugefassten vierten Abschnitt des zweiten Kapitels verortet. Im Übrigen wird auf die Begründung zu Nummer 24 verwiesen.
[...]
Zu Nummer 45 (§ 78)
Der bisherige § 77 wird aus systematischen Gründen zum neuen § 78.
[...]
Für dringend erforderlich aus Qualitätssicherungszwecken aber auch zur Absicherung der tatsächlichen Leistungserbringung, hält insbesondere die Praxis solche Vereinbarungen aber auch für den Bereich der Leistungen von Pflegekinderdiensten freier Jugendhilfeträger. Für die Beratung und Unterstützungsleistung von Pflegefamilien bedürfe es verbindlicherer rechtlicher Vorgaben fürdie Finanzierung zur Leistungsabsicherung und zur Klärung des Erwartungshorizonts – häufig wüssten
Leistungserbringer und öffentliche Träger nicht, was sie voneinander erwarten können und dürfen (zum gesetzgeberischen Handlungsbedarf vgl. Eschelbach/Szylowicki, in: Forum Erziehungshilfe, H. 1 / 2014, S. 56 – 59). Entsprechend führt der Gesetzgeber die Vereinbarungsvorgaben des Absatzes 2 auch für die Beratung und Unterstützungsleistungen von Pflegefamilien nach § 37 Absatz 2 ein – also auch für die Leistungserbringung im Vereinbarungstrias. Um die Qualität der Beratung und Unterstützung von Pflegepersonen zu verbessern, wird die Übernahme der Kosten gerade auch für diese Leistung an den Abschluss von Qualitätsvereinbarungen geknüpft.
[...]
Zu Nummer 49 (§ 78a)
Anders als die Grundnorm des § 78 zu Vereinbarungen über die Übernahme von Kosten (§ 77 a.F.), die lediglich dem öffentlichen Träger empfiehlt, bereits im Vorfeld der Leistungserbringung durch den Abschluss von Vereinbarungen über die Höhe der zu übernehmenden Kosten zu schließen, knüpfen die §§ 78b ff. die Verpflichtung des Pflegekinderhilfe öffentlichen Trägers zur Kostenübernahme an detaillierte Vereinbarungen über Inhalt und Qualität der Leistungserbringung (vorbehaltlich der Ausnahme des Einzelfallprüfung nach Maßgabe der Hilfeplanung, Absatz 3).
Vor dem Hintergrund der Neufassung des vierten Abschnitts des Zweiten Kapitels war die Vorschrift neu zu fassen. Die Formulierung des Anwendungsbereichs entspricht der alten Fassung – die Beschränkung auf die Begriffe „Leistungen in teilstationärer und stationärer Form“ ist mit keiner inhaltlichen Änderung verbunden, sie dient lediglich der besseren Übersichtlichkeit der Norm.
von:
Stellungnahme der Obersten Landesjugendbehörden zur SGB VIII - Reform