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Antrag auf Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie
Themen:
Ein Antrag auf Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie macht nur dann Sinn, wenn das Kind schon längere Zeit in der Pflegefamilie lebt und eine Herausnahme sein Kindeswohl gefährden würde. Der Begriff "längere Zeit", den der Gesetzgeber benutzt, zeigt, dass es hier auf die individuelle Situation des Kindes ankommt. So kann für ein sehr junges Kind, welches schon kurz nach der Geburt in die Pflegefamilie kan, 1 Jahr aus seiner Sicht eine längere Zeit sein. Kommt jedoch ein sehr viel älteres Kind in die Pflegefamilie, dann verlängert sich auch die Zeit, von der wir als "längere Zeit" ausgehen. Der 1632 Absatz 4 BGB schützt das Kind vor Abbruch seiner Bindungen zu den Pflegeeltern. Es geht hier aber nur um die Bindung des Pflegekindes, der Paragraf berücksichtigt nicht die Bindungen der Pflegeeltern oder der Pflegegeschwister. Ein Verbleibensantrag soll das Wohl des Kindes schützen und eine Trennung des Kindes von seinen Hauptbezugspersonen „zur Unzeit“ verhindert.
- Was sind die wesentlichen Punkte bei der Begründung des Verbleibensantrages?
- Was passiert wenn Pflegeeltern einen Verbleibensantrag stellen?
- Müssen Pflegeeltern sich für den Antrag einen Anwalt nehmen?
Der Verbleibensantrag wird von den Pflegeeltern (oder deren bevollmächtigten Anwalt) an das Familiengericht gestellt, in dessen Bereich die Pflegeeltern wohnen.
Nachfolgend die aktuelle Fassung (gültig seit Juni 2021) des Paragrafen 1632 BGB
§ 1632 Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei Familienpflege
(1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.
(2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.
(3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils.
(4) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde. Das Familiengericht kann in Verfahren nach Satz 1 von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson zusätzlich anordnen, dass der Verbleib bei der Pflegeperson auf Dauer ist, wenn
1. sich innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeitraums trotz angebotener geeigneter Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen die Erziehungsverhältnisse bei den Eltern nicht nachhaltig verbessert haben und eine derartige Verbesserung mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zukünftig nicht zu erwarten ist und
2. die Anordnung zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
Die Gerichtspraxis unterschied bisher deutlich in ihren Beschlüssen, ob das Pflegekind zukünftig bei seinen leiblichen Eltern, anderen Verwandten oder in eine weitere Pflegefamilie oder Heimeinrichtung leben soll. Die Beendigung des Pflegeverhältnisses mit dem Ziel der Rückführung des Kindes in seine Herkunftsfamilie wird wesentlich eher akzeptiert, als die Beendigung des Pflegeverhältnisses mit dem Ziel, das Kind in einer anderen Pflegefamilie oder Institution zu bringen. Das heißt, dass das Gericht der Rückführung des Kindes zu den leiblichen Eltern gegebenenfalls zustimmen würde – einer Unterbringung in einer anderen Pflegefamilie oder Einrichtung aber nicht.
Wesentliche Punkte bei der Begründung des Verbleibensantrages sind:
- Dauer des Aufenthaltes in der Pflegefamilie (je nach Alter des Kindes Mindestaufenthaltsdauer von einigen Monaten bis zu 2 Jahren)
- Bindung des Kindes an die Pflegeeltern
- Bindung des Kindes an die Herkunftseltern (Vorgeschichte, Besuchskontakte, Beratung und Begleitung der Familie)
- Bisherige Trennungserfahrungen des Kindes
- Erforderlichkeit der Anordnung zum Verbleib aus Gründen des Kindeswohls.
Ein Verfahren zum Verbleib des Pflegekindes in der Pflegefamilie endet entweder mit der Verbleibensanordung (das Kind kann weiterhin in der Pflegefamilie leben) oder einer Entscheidung zur Rückführung des Kindes in die Herkunftsfamilie – sehr selten auch mit der Entscheidung, dass das Kind nun in einer anderen Pflegefamilie oder in einer Einrichtung leben wird.
Die aktuelle Fassung des Paragrafen hat den Blick auf die Verbesserungsmöglichkeiten der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie gelegt und auf deren Erreichbarkeit in einem für das Kind vertretbaren Zeitraum.
Was passiert wenn Pflegeeltern einen Verbleibensantrag stellen?
Ein Verbleibensantrag bewirkt, dass eine Vielzahl von Personen nun tätig werden muss. Um einen solchen Antrag zu bearbeiten, bei dem es um die Frage von Kindeswohlgefährdung geht, hat das Familiengericht die Pflicht, verschiedene Institutionen und Experten mit einzuschalten:
- das Jugendamt muss eine Stellungnahme zum Antrag erstellen
- Das Gericht muss einen Verfahrensbeistand für das Kind bestellen, weil es ansonsten zu einem Interessenkonflikt zwischen dem das Kind vertretenden Sorgeberechtigten (der das Kind ja aus der Pflegefamilie herausnehmen will) und dem Kind kommen könnte.Der Verfahrensbeistand hat die Interessen des Kindes vor Gericht zu vertreten und dem Gericht den Willen des Kindes zu verdeutlichen.
- Meist bestellt das Gericht auch einen Gutachter der folgende Fragen klären soll: Bindungen des Kindes an die Pflegeeltern und oder an die leiblichen Eltern, Erziehungsfähigkeit der leiblichen Eltern, Prognose der leiblichen Eltern, Auswirkungen einer eventuellen Rückführung auf das Kind
Müssen Pflegeeltern sich für den Antrag einen Anwalt nehmen?
Nein, das MÜSSEN sie nicht, ich rate aber dringend dazu. Wie aus den vorher aufgezeigten Informationen hervorgeht, ist ein solcher Antrag und das nachfolgende Gerichtsverfahren nicht einfach und könnte zu einer wohlmöglich heftigen Auseinandersetzung führen. Es ist daher wichtig, dass die Pflegeeltern von jemandem vertreten werden, der sich in diesen speziellen Fragen und in der Juristerei generell gut auskennt. Geeignet für die Vertretung der Pflegeeltern in einem solchen Verfahren sind Anwälte des Familienrechts. Aber bitte - die Pflegeeltern sollten dringend nachfragen, ob der Anwalt sich in dem Bereich der Pflegekindschaft auskennt und so einen Antrag schon mal oder öfter für Pflegeeltern gestellt hat. Sollten die Kosten für den Anwalt für die Pflegeeltern ein Problem werden, dann kann dieser Anwalt je nach Einkommen der Pflegeeltern einen Antrag auf Prozesskostenhilfe beim Familiengericht stellen.
Sollten Pflegeeltern einen Antrag ohne Anwalt stellen wollen, dann macht dies aus meiner Sicht nur Sinn, wenn das Jugendamt ebenfalls der Meinung ist, dass das Kind in der Pflegefamilie verbleiben soll. Dann haben die Pflegeeltern schon einmal einen starken Partner, mit dem sie auch über den Antrag sprechen können. Es macht sicherlich auch Sinn, wenn Pflegeeltern sich an eine Pflegeeltern-Initiative wenden und dort nachfragen.
Sollten Sie, liebe Pflegeeltern, einen solchen Antrag allein erstellen wollen, dann können Sie sich auch gerne an die Redaktion von moses-online wenden. Wir überlegen mit Ihnen oder helfen bei der Formulierung.