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Basiswissen

Anträge im Rahmen des SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

§ 14 SGB IX regelt, dass ein Leistungsträger spätestens zwei Wochen nach Antragseingang geklärt haben muss, ob er für die Leistung zuständig ist. Wenn Sie nach dieser Zeit nicht informiert werden, hat sich der Träger für zuständig erklärt!

Schon nach einer weiteren Woche muss über die Leistung dann auch entschieden werden, ansonsten ist der Antrag unverzüglich an einen anderen Rehabilitationsträger weiterzuleiten. Dieser muss innerhalb von drei Wochen entscheiden, nachdem der Antrag bei ihm eingegangen ist. Das bedeutet: Spätestens der zweite Rehabilitationsträger muss über den Antrag entscheiden, und zwar innerhalb der beschriebenen Frist! Wenn sich später herausstellt, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, muss dieser dem Träger, der die Leistungen bis dahin übernommen hat, die Kosten erstatten.

Untätigkeitsklage

Reagiert eine Behörde auf einen Antrag oder einen Widerspruch nicht in einem angemessenen Zeitraum (hier werden meist drei Monate angesehen), dann kann gegen diese Behörde eine Untätigkeitsklage eingereicht werden. Diese soll dann bewirken, dass die Behörde den Antrag oder Widerspruch bearbeitet und einen Bescheid erlässt.

Letzte Aktualisierung am: 
19.01.2019

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