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Anrechnung des Pflegegeldes auf die Jugendhilfe

Unser Jugendamt möchte das Pflegegeld der Pflegeversicherung für unser behindertes Pflegekind bei dem Pflegegeld der Jugendhilfe anrechnen. Ist dies berechtigt?

Unser Jugendamt möchte das Pflegegeld der Pflegeversicherung für unser behindertes Pflegekind bei dem Pflegegeld der Jugendhilfe anrechnen. Ist dies berechtigt?

Hierzu ein interessanter Auszug aus einem Rechtsgutachten des Deutschen Institutes für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) aus der Zeitschrift JUGENDAMT Ausgabe 11/2010, Seite 485, in dem sich das DIJuF mit der Frage auseinander setzt, ob die Leistungen des Pflegegeldes nach SGB XI und des Pflegegeldes nach SGB VIII (Jugendhilfe) zweckgleich sind und somit verrechenbar wären.

Mit dem Pflegegeld soll der Pflegebedürftige in die Lage versetzt werden, die Pflege in häuslicher Umgebung entsprechend den Grundsätzen der Eigenverantwortlichkeit und Selbstbestimmung selbst zu gestalten und einen Anreiz zur Erhaltung der Pflegebereitschaft von Angehörigen, Freunden oder Nachbarn zu bieten. Diese Bedingungen dürften für Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe jedenfalls dann noch erfüllt sein, wenn die Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen in einer Pflegefamilien stattfindet. ...

(Die Pflegekasse) wird vielmehr auch bei der Unterbringung in einer Pflegefamilie der Kinder und Jugendlichen zu Recht von einer häuslichen Pflege ausgehen, sodass ein in Vollzeitpflege untergebrachtes Kind oder untergebrachter Jugendlicher auch Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 SGB XI hat.

Einen Unterschied hierzu sieht das DIJuF für die Unterbringung in einer stationären Einrichtung, da hier diese Voraussetzungen der häuslichen Pflege nicht gegeben wären.

Weiter heißt es in dem Gutachten (Seite 486):

Nehmen Pflegeeltern ein pflegebedürftiges Kind auf, dessen Pflegebedarf sie selbst decken, so erhalten sie dafür unmittelbar vom anspruchberechtigten Kind das nach § 37 SGB XI gewährte Pflegegeld. Andernfalls müsste das Pflegegeld der Kinder- und Jugendhilfe nach § 39 SGB VIII den pflegerischen Aufwand mitentgelten und wäre entsprechend zu erhöhen. Dann könnte der Träger der öffentlichen Jugendhilfe wiederum auf das Pflegegeld als zweckgleiche Leistung zugreifen, was lediglich einen zusätzlich und regelmäßig unnötigen bürokratischen Schritt beinhaltete.

Deutlich deckt die Pflegegeldleistungen der Jugendhilfe im Rahmen der Vollzeitpflege die häusliche Pflege nicht mit ab – es sei denn, dies wäre ausdrücklich in einer Vereinbarung so vermerkt und das Pflegegeld der Jugendhilfe durch die Höhe des Pflegegeldes nach SGB XI erhöht. Nur dann könnte das Jugendamt das Pflegegeld der Pflegeversicherung beanspruchen, weil ansonsten hier für eine zweckgleiche Sache zweimal gezahlt werden würde.

Eine Vereinbarung im Rahmen der Vollzeitpflege, die deutlich in dem gewährten (erhöhten) Pflegegeld die häusliche Pflege mit abdeckt ist jedoch völlig unüblich. Somit wird für EINEN Zweck nicht zweimal Pflegegeld gezahlt, sondern das Pflegegeld der Jugendhilfe in der Vollzeitpflege dient dem erzieherischen Bedarf, dem Unterhalt und der pädagogischen Leistung und das Pflegegeld der Pflegeversicherung dient der Sicherstellung der häuslichen Pflege. Eine Verrechnung ist daher nicht statthaft.

Letzte Aktualisierung am: 
01.02.2011

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