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Frage und Antwort

Anrechnung von Blindengeld in der Jugendhilfe?

Wir möchten für unser Pflegekind einen Antrag auf Blindengeld stellen. Wir dieses Blindengeld im Rahmen der Kostenheranziehung vom Jugendamt einbehalten?

Vorab erst einmal: wenn Sie als Pflegeelten Blindengeld für Ihr Pflegekind beantragen möchten, dann geht dies nicht, wenn das Kind einen Vormund hat, denn dann muss der Vormund den Antrag stellen. 

Nach Bewilligung des Blindengeldes kann das Jugendamt dieses Geld NICHT beanspruchen. Eine Übernahme von staatlichen Leistungen ist nur dann möglich, wenn diese Leistungen 'zweckgleiche' Leistungen sind - also Leistungen, die zum gleichen Zweck gezahlt werden. Beispiel: Leistungen die zum Unterhalt gezahlt werden wie z.B. Pflegegeld der Jugendhilfe und Waisenrente. Solche Leistungen müssen dem Jugendamt angegeben werden und werden dann von Jugendamt beansprucht.

Anders als Leistungen zum Unterhalt ist das Blindengeld eine 'zweckbestimmte' Leistung. Sie wird dem Leistungsberechtigten zur Verfügung gestellt, um diesem  Menschen mit bestimmten Beeinträchtigungen Erleichterung, Hilfe etc. zu ermöglichen. Zu den zweckbestimmten Leistungen zählen z.B. Opferentschädigungsleistungen, Pflegegeld der Krankenkassen usw.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft BAG der Landesjugendämter hat im April 2021 zu Frage der Kostenheranziehung im Bereich der Jugendhilfe eine Empfehlung erarbeitet, in der die Unterscheidung zwischen zweckgleichen und zweckbestimmten Leistungen gut erläutert werden. Auf diese Empfehlungen haben wir damals auf moses-online hingewiesen. Sie finden den Link unten angegeben. 

Letzte Aktualisierung am: 
09.03.2023

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