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Kindergelderhöhung 2015 und 2016
Themen:
Erhöhung des Kindergeldes im Jahr 2015
§ 6 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes ist wie folgt neu gefasst (s. Art. 5):
(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 188 Euro, für dritte Kinder 194 Euro und für das vierte und
jedes weitere Kind jeweils 219 Euro.
Die Regelung des Art. 5 tritt rückwirkend zum 1.1.2015 in Kraft.
Das bedeutet, dass Kindergeldberechtigte einen Nachzahlungsanspruch für den Zeitraum haben, bis die Kindergeldkassen ihre Zahlungen auf den höheren Betrag umstellen können.
Erhöhung des Kindergeldes im Jahr 2016
§ 6 des Bundeskindergeldgesetzes wurde wie folgt geändert (s. Art 6):
(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 190 Euro, für dritte Kinder 196 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 221 Euro.
Erhöhung des Kinderzuschlags ab 1. Juli 2016
§ 6a Abs.2 S 1 des Bundeskindergeldgesetzes wird dahingehend geändert, dass die Angabe „140 Euro“ durch die Angabe „160 Euro“ ersetzt“ wird (s. Art. 7)
Anrechnung des Kindergeld bei Pflegekindern
Ist das Pflegekind das älteste Kind auf der Steuerkarte der Pflegeeltern, dann wird das Jugendamt von dem Kindergeld für das erste Kind (im Jahr 2015 188 Euro, im Jahr 2016 190 Euro) 50% auf das Pflegegeld anrechnen. Ist das Pflegekind nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist. Der Anrechnungsbetrag aus dem Kindergeld für das Pflegekind basiert immer auf dem Betrag für das älteste Kind, also auf 188 Euro bzw. 190 Euro. Auch wenn das Pflegekind z.B. das dritte oder vierte Kind ist und daher mehr Kindergeld bekommt als das älteste Kind, wird immer nur ein Viertel des Erstkindergeldes bei dem Pflegegeld verrechnet.
Im § 39 Absatz 6 SGB VIII heißt es dazu folgendermaßen:
Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.