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Wer bekommt den Kinderbonus?
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Rechtliche Hinweise
Im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz (BGBl.2020 I, 1512) ist festgelegt worden, dass es für den September 2020 einen Einmalbetrag in Höhe von 200 € und im Oktober 2020 einen Betrag in Höhe von 100 € für Kindergeldberechtigte gibt. (Art. 9/Ergänzung des § 6 III Bundeskindergeldgesetz).
Im gleichen Gesetz ist in Artikel 11 (Änderung des Gesetzes zur Nichtanrechnung des Kinderbonus vom 2.3.2009; BGBl. I 416) ist geregelt:
„Die Einmalbeträge werden weder im Rahmen der Anrechnung nach § 39 Absatz 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch noch im Rahmen der Einkommensberechnung nach den §§ 90 und 93 Absatz 1 Satz 1 oder bei der Bestimmung des Kostenbeitrags bei vollstationären Leistungen nach § 94 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch berücksichtigt und stellen keine Geldleistung im Sinne des § 93 Absatz 1 Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch dar.“
§ 39 VI SGB VIII bezieht sich auf den Kindergeldbezug von Pflegeeltern.
§ 94 III SGB VIII Satz 1 bezieht sich auf die Heranziehung kindergeldberechtigter Eltern mit einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.
§ 94 III SGB VIII Satz 2 eröffnet der öffentlichen Jugendhilfe die Möglichkeit, das auf ein untergebrachtes Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 II Einkommenssteuergesetz direkt von der Kindergeldkasse zu beziehen, wenn die Eltern(teile) ihrer Verpflichtung nicht nachkommen.
Damit ist klargestellt: Der Kinderbonus kann nicht von der öffentlichen Jugendhilfe beansprucht werden! Ebenso wenig kommt er selbstverständlich dem Träger der Einrichtung zu, in der ein junger Mensch untergebracht ist. Auch ein Vormund ist nicht „kindergeldberechtigt“, wohl aber ggf. die nicht mehr sorgeberechtigten Eltern.
Es muss aber (leider) davon ausgegangen werden, dass der Kinderbonus unmittelbar den kindergeldberechtigten Eltern(teilen) bzw. Pflegeeltern zusteht und nicht den jungen Menschen selbst. Die müssen wohl mit ihren Eltern/Pflegeeltern in die Diskussion über die Verwendung des als Konjunkturspritze konzipierten Kinderbonus eintreten. Dass das nicht in jedem Fall zu befriedigenden Ergebnissen führen wird, ist absehbar, aber mit rechtlichen Mitteln wohl nicht zu ändern.
Fortlaufend aktualisierte Informationen zu diesem Themenkomplex erhält man auf der Homepage des DIJuF bei den FAQs unter dem Stichwort „Corona“.
Autor
Norbert Struck ist ehemaliger Referent Kinder- und Jugendhilfe beim Paritätischen Gesamtverband, Experte Kinder- und Jugendhilfe