Sie sind hier

Begriffserklärung

Adoptionsprüfung

Wird bei einem Pflegekind auch die Möglichkeit einer Adoption in Betracht gezogen und müssen Pflegeltern adoptieren? Informationen aus der Wissensdatenbank.

Wird bei einem Pflegekind auch die Möglichkeit einer Adoption in Betracht gezogen und müssen Pflegeltern adoptieren?

Bei der Unterbringung eines Kindes schreibt der Gesetzgeber in § 36 Abs. 1 SGB VIII vor, dass vor und während einer langfristigen Unterbringung zu prüfen ist, ob die Annahme als Kind in Betracht kommt. Dies bedeutet in der Praxis, dass bereits vor der Unterbringung überlegt werden sollte, ob für dieses Kind eine Adoption direkt oder später eine Möglichkeit sein würde. Geht die Vermittlungsstelle davon aus, dass das Kind möglicherweise adoptiert werden könnte, dann werden Pflegeeltern gesucht, die dies auch wollen und die bereit wären, die Hilfe zur Erziehung in eine Adoption umzuändern. Auch während einer Unterbringung in der Pflegefamilie ist eine mögliche Adoption immer zu prüfen – d.h. der betreuende Sozialarbeiter sollte diese Frage als Thema nicht außer Acht lassen und entsprechende Stellungnahmen der Herkunftseltern und der Pflegeeltern vermerken. Wird ein Pflegekind während seines Aufenthaltes in der Pflegefamilie zur Adoption freigegeben, dann müssen die Pflegeeltern nicht adoptieren.

Bei der Freigabe zur Adoption ihres Pflegekindes werden Pflegeeltern immer zuerst nachgefragt und haben dann mehrere Möglichkeiten:

  • sie können die Adoption annehmen und unmittelbar adoptieren
  • sie können sich mit der Antwort Zeit lassen – die Freigabe zur Adoption ist drei Jahre gültig. Dann tritt der rechtliche Zustand ein, der vor der Freigabe gewesen ist.
  • sie können begründen, warum sie eine Adoption nicht wollen und lieber Pflegeeltern bleiben wollen.

Dies sollten sie mit dem Jugendamt besprechen, so dass das Jugendamt dann eine entsprechende Stellungnahme abgeben kann.
WICHTIG: wird aufgrund der Ablehnung der Adoption damit gedroht dass das Kind aus der Pflegefamilie heraus genommen wird, dann können und sollten die Pflegeeltern einen Antrag auf Verbleib des Kindes in ihrer Familie gem. § 1632 Abs. 4 BGB stellen.

Der Vormund als juristischer Vertreter des Kindes muss im Namen des Kindes der Adoption zustimmen. Auch der Vormund kann die Meinung vertreten, dass die weitergeführte Hilfe zur Erziehung in einer Pflegefamilie für das Kind besser sein würde als eine Adoption.

§ 36 SGB VIII Mitwirkung, Hilfeplan

(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Vor und während einer langfristig zu leistenden Hilfe außerhalb der eigenen Familie ist zu prüfen, ob die Annahme als Kind in Betracht kommt. Ist Hilfe außerhalb der eigenen Familie erforderlich, so sind die in Satz 1 genannten Personen bei der Auswahl der Einrichtung oder der Pflegestelle zu beteiligen. Der Wahl und den Wünschen ist zu entsprechen, sofern sie nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind. Wünschen die in Satz 1 genannten Personen die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung nach Maßgabe des Hilfeplans nach Absatz 2 geboten ist.

(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. Erscheinen Maßnahmen der beruflichen Eingliederung erforderlich, so sollen auch die für die Eingliederung zuständigen Stellen beteiligt werden.

(3) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a Abs. 1a abgegeben hat, beteiligt werden.

(4) Vor einer Entscheidung über die Gewährung einer Hilfe, die ganz oder teilweise im Ausland erbracht wird, soll zur Feststellung einer seelischen Störung mit Krankheitswert die Stellungnahme einer in § 35a Abs. 1a Satz 1 genannten Person eingeholt werden.

Letzte Aktualisierung am: 
08.07.2009

Das könnte Sie auch interessieren

Begriffserklärung

Adoptionspflege

Ist das Kind endlich in der Familie angekommen, so ist der Prozess der Adoption noch nicht vorbei. Nun beginnt die sogenannte Adoptionspflege.