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17.12.2020
Abschlussbericht

Abschlussbericht der Lügde-Kommission

Im Januar 2019 wurde bekannt, dass auf einem Campingplatz im nordrhein-westfälischen Lügde-Elbrinxen gegen eine große Anzahl von Kindern langjährig sexualisierte Gewalt ausgeübt wurde. Der Haupttäter wird später unter anderem wegen schweren sexuellen Missbrauchs in 223 Fällen verurteilt. Es kommt zur Verurteilung weiterer Täter. Beim Haupttäter war ein Mädchen aus Niedersachsen untergebracht, für welches das Jugendamt des Landkreises Hameln-Pyrmont Vollzeitpflege gewährt hat. Das Mädchen war mehr als zwei Jahre als Pflegekind beim Haupttäter belassen wurde und während dieser Zeit der Begleitung und Kontrolle wurde die sexualisierte Gewalt nicht erkannt. Im Juni 2019 wurde die Einrichtung einer Kommission beschlossen, die den Auftrag erhalten hat, die aus Anlass der Missbrauchsfälle von Lügde relevant gewordenen Strukturen und Prozesse zum Schutz von Kindern einer kritischen, systematischen und strukturellen Analyse zu unterziehen. Im Abschlussbericht gibt die Kommission 44 Empfehlungen zur Verbesserung der Situation.

Themen:

Auszüge aus:

1. Ausgangspunkt und Auftrag

Es sollten Empfehlungen für den Kinderschutz in Niedersachsen mit dem Ziel entwickelt werden, dass strukturelle Fehler in Zukunft minimiert werden. Die Lügde-Kommission bestand aus Vertreter*innen der fachlich betroffenen Ministerien sowie externen Expert*innen. Die Arbeit der Kommission wurde wissenschaftlich begleitet durch das SOCLES International Centre for Socio-Legal Studies gGmbH und, im Bereich der Pflegekinderhilfe, Diana Eschelbach.

2. Anlässe für Verbesserungen beim Schutz von Kindern

Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, ist es verpflichtet, eine Gefährdungseinschätzung vorzunehmen (§ 8a Abs. 1 SGB VIII). Die amtliche Statistik weist für das Jahr 2019 in Deutschland insgesamt 173.029 Gefährdungseinschätzungen nach Bekanntwerden solcher gewichtiger Anhaltspunkte aus (Statistisches Bundesamt, 2020). Bei einem Drittel wurde eine akute (16,2%) oder latente (15,9%) Kindeswohlgefährdung festgestellt. In einem weiteren Drittel wurde keine Kindeswohlgefährdung, aber ein Hilfebedarf erkannt (34,2%). In einem Drittel sind die Jugendämter zur Einschätzung gekommen, dass keine Gefährdung vorliegt und kein weiterer Hilfebedarf besteht (33,7%).

Im Fall des Pflegekindes auf dem Campingplatz in Lügde-Elbrinxen sind zu mehreren Zeitpunkten Mitteilungen mit gewichtigen Anhaltspunkten für eine Gefährdung im Jugendamt eingegangen. Von verschiedenen Seiten wurde die Vermutung, es handele sich beim Haupttäter um einen Pädokriminellen, oder ein Missbrauchsverdacht geäußert. Gleichzeitig wurde dem Kind von denselben oder anderen Stellen immer wieder „eine insgesamt positive Entwicklung“ bescheinigt. Im weiteren Verlauf kamen aus der sozialpädagogischen Familienhilfe kritische Hinweise zur Wohnsituation und zum Erziehungsverhalten des Haupttäters mit der Einschätzung einer chronischen Kindeswohlgefährdung. Die Informationen haben bei den Gefährdungseinschätzungen nicht zu einer veränderten Bewertung geführt und wegen der Versorgung und Erziehung des Kindes an einem Punkt lediglich zur Annahme einer geringen Gefährdung. Aus heutiger Sicht wissen wir, dass die Einschätzungen falsch waren. Dies gibt Anlass, sich zu vergewissern, wie eine möglichst hohe Qualität bei der Wahrnehmung der anspruchsvollen jugendamtlichen Aufgabe der Gefährdungseinschätzung sichergestellt und entwickelt werden kann. 

Folgende Aspekte sieht die Kommission als „Musthaves“ einer Gefährdungseinschätzung an, die in jedem Jugendamt verlässlich umgesetzt werden sollten:

(1) Kinder bzw. Jugendliche, ihre Situation und Prognosen zu ihrer Entwicklung sowie möglichen Schädigungen, sollten immer im Zentrum der Fallberatung stehen. Davon ausgehend werden die Erziehungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten, deren Kooperationsbereitschaft sowie Veränderungsbereitschaft und -potenziale reflektiert. Risikofaktoren und Ressourcen für die Kinder bzw. die Jugendlichen werden identifiziert. Die Muster im familiären und sozialen Umfeld werden mit Blick auf Gefahren und Schutz analysiert, um prognostische Einschätzungen zu notwendigen und erfolgversprechenden Hilfen und Schutzmaßnahmen zu treffen.

(2) Die Verantwortlichkeit für die Gefährdungseinschätzung liegt stets bei der fallverantwortlichen Fachkraft. Die anderen Fachkräfte haben prozess- und ergebnisbegleitende Funktion. Die Teamleitung kann entscheiden, dass eine andere Fachkraft den Fall übernimmt.

(3) An Fallberatungen zur Gefährdungseinschätzung nehmen neben der fallführenden Fachkraft mindestens zwei weitere, gegebenenfalls auch mehr Fachkräfte teil, von denen mindestens eine Fachkraft kein*e Berufsanfänger*in im Kinderschutz ist. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich, kann ausnahmsweise auf die vorherige Fallberatung verzichtet werden.

(4) Es soll sichergestellt werden, dass die bei der jeweiligen Gefährdungseinschätzung benötigte Expertise in die Fallberatung einbezogen werden kann. Die einzelfallbezogene Hinzuziehung spezialisierter Fachkräfte im Jugendamt oder von externen Stellen soll unterstützt werden (z.B. spezialisierte Fachberatungsstellen, psychologische oder ärztliche Expertise).

(5) Die benötigten Ressourcen sind strukturell zu sichern

Zur Sicherung und Entwicklung von Qualität im Jugendamt ist Fachaufsicht durch Leitung essenziell. Die Kommission hält hierbei die Beachtung folgender fachlicher Standards für angezeigt:

(6) Die sozialen Dienste im Jugendamt brauchen eine klare Leitungsstruktur. Diese beinhaltet notwendig

  • eine Freistellung der Leitung im Allgemeinen Sozialen Dienst von Einzelfallarbeit;
  • ein angemessenes Verhältnis von Leitung zu Mitarbeitenden, mit welcher die Übernahme von Leitungsverantwortung sowie das Einfordern und Stärken von Fallverantwortung der Fachkräfte sichergestellt ist. Hierbei empfiehlt sich eine Orientierung an den Empfehlungen der Kommunalen Gemeinschaftsstelle (KGSt).

(7) Bei jedem Kinderschutzfall soll eine Hinzuziehung der Leitung erfolgen. Um dies zu gewährleisten, sind organisatorische Vorkehrungen für eine verlässliche Vertretung zu treffen.

(8) In jedem Jugendamt soll ein Konzept existieren, wie spezialisiertes Wissen im oder für die sozialen Dienste vorgehalten wird (z.B. Fachberatungsstelle sexualisierte Gewalt im Jugendamt oder bei freiem Träger; Schwerpunktbildung von Fachkräften). Die spezialisierten Fachkräfte werden bei entsprechenden Fallkonstellationen beratend hinzugezogen. Die benötigten Ressourcen hierfür sollen bereitgestellt werden.

In der Zusammenarbeit zwischen Jugendämtern und Polizei sieht die Kommission Potenzial für Verbesserungen und empfiehlt daher:

(9) Zur Etablierung und Institutionalisierung einer fallübergreifenden Zusammenarbeit soll jede Polizeiinspektion in Niedersachsen in Abstimmung und im Wechsel mit den örtlichen Jugendämtern einmal im Jahr ein interdisziplinäres Arbeits- und Netzwerktreffen organisieren, um Arbeits- und Sichtweisen besser kennenzulernen, das gegenseitige Verständnis zu stärken und Wissen zu erweitern.

(10) Zur Verbesserung der einzelfallbezogenen Zusammenarbeit

  • bestätigen Jugendämter und Polizei in Fällen sexualisierter Gewalt gegen Kinder oder Jugendliche gegenseitig schriftlich den Eingang von Erstmitteilungen des jeweils anderen und benennen dabei die zuständige Ansprechperson (sichere Meldekette).
  • werden einerseits die Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter der Länder Niedersachsen und Bremen (AGJÄ) gemeinsam mit dem Landesjugendamt und andererseits das Landeskriminalamt aufgefordert, in einem ersten Schritt Kriterien für die Durchführung von Fallkonferenzen im Kontext von Fällen sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche zu erarbeiten. Hierbei sollen auch die möglichen Ziele von Fallkonferenzen, die Potenziale sowie die Grenzen für den Informationsaustausch herausgearbeitet werden. In einem zweiten Schritt sollen beide Systeme ein gemeinsames Konzept für die Initiierung und Durchführung von Fallkonferenzen erarbeiten. Dies erfordert eine Anpassung der personellen Ressourcen in den Landesbehörden.

(11) Sowohl die Jugendämter als auch die Polizeiinspektionen sollen wechselseitig feste Ansprechpersonen für fallübergreifende Themen sowie grundsätzliche Fragen in Einzelfällen benennen.

Verbesserungen bei der Zusammenarbeit können einen Beitrag leisten zu einem möglichst kindgerechten Strafverfahren:

(12) Damit die Entlastung durch psychosoziale Prozessbegleitung den betroffenen Kindern und Jugendlichen verlässlich zugutekommt, ist eine frühzeitige Information in einer für sie und ihre Eltern nachvollziehbaren, unterstützenden Weise elementar. Hierzu ist (weiter) zu gewährleisten, dass • das in Niedersachsen etablierte Angebot der psychosozialen Prozessbegleitung noch stärker bekannt gemacht wird, • die Polizei über die Möglichkeiten der professionellen Opferunterstützungseinrichtungen und der psychosozialen Prozessbegleitung informiert und so früh wie möglich das zuständige Jugendamt von einem Ermittlungs- bzw. Strafverfahren informiert, • das Jugendamt Unterstützung und Beratung anbietet, • die Staatsanwaltschaft und das Strafgericht so frühzeitig wie möglich auf die Bestellung einer psychosozialen Prozessbegleitung hinweisen.

(13) Die Vermeidung mehrfacher Vernehmungen ist eines der herausragenden Ziele für ein kindgerechtes Strafverfahren. Eine frühzeitige audiovisuelle Vernehmung von kindlichen/jugendlichen Opferzeugen nach den Vorgaben der StPO soll daher landesweit flächendeckend ausgebaut und vorgehalten werden. Für diese besonderen Vernehmungen sollen geeignete Polizeibeamt*innen, Staatsanwält*innen und Richter*innen besonders geschult werden und sich vernetzen. Supervision soll angeboten werden. Dabei sollen die Erfahrungen der sog. „Childhood-Häuser“ beispielgebend sein. Der Zeitaufwand ist bei der jeweiligen Personalbedarfsbemessung zu berücksichtigen. Der Stand der Umsetzung soll regelmäßig durch den Landesbeauftragten für Opferschutz abgefragt werden.

(14) Die Kommission empfiehlt, dass Justiz- und Sozialministerium erheben, in welchen Gerichts- und Jugendamtsbezirken interdisziplinäre fallübergreifende Arbeitskreise zu familiengerichtlichen Kindschaftsverfahren etabliert sind. In den Bezirken, in denen es noch keine etablierten Arbeitskreise gibt, sollen die Ministerien dafür werben, solche zu initiieren und zu institutionalisieren. Wichtig ist, dass die interdisziplinären Arbeitskreise zu Kindschaftsverfahren regelmäßig auch einen spezifischen Fokus auf Kindesschutzverfahren legen. Die Schnittstellenarbeit soll bei der Personalbedarfsberechnung berücksichtigt werden.

In den Niedersächsischen Empfehlungen zur Vollzeitpflege (3. Auflage 2016) gibt es bislang kein eigenes Kapitel zur Netzwerkpflege.

(15) Die Kommission fordert das Land auf, für die Neuauflage der Niedersächsischen Empfehlungen zur Vollzeitpflege die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen. Für die Überarbeitung empfiehlt die Kommission, ein Kapitel zur Netzwerkpflege zu erarbeiten.

  • Im Kapitel sollen die Besonderheiten der selbst gesuchten Netzwerkpflege, auch hinsichtlich der Eignungseinschätzung, durch die Jugendämter Berücksichtigung finden.
  • Zur Orientierung im Rahmen der Eignungseinschätzung im konkreten Netzwerkpflegefall sollten thematische Prüfpunkte beschrieben werden, die im Einzelfall überprüft werden, ohne dass sie pauschale Ausschlusskriterien formulieren.
  • Bei der Konstellation des „Nachvollzugs“ einer von den Erziehungsberechtigten initiierten Unterbringung sollte.

(16) Die Ausführungen zu Partizipation und Schutz in den Niedersächsischen Empfehlungen zur Vollzeitpflege sollten Überarbeitung erfahren. • Die Niedersächsischen Empfehlungen zur Vollzeitpflege sollten insgesamt daraufhin geprüft werden, wie die Perspektive von Kindern und Jugendlichen und ihre Rechte stärker in den Blick genommen werden können. Hierbei sollte auch beschrieben werden, wie verlässlicher, regelmäßiger und unabhängiger Kontakt von Fachkräften zu den Pflegekindern gelingen kann. • Die geplante gesetzliche Aufforderung an die Jugendämter, Konzepte zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen und zum Schutz vor Gewalt an Pflegekindern (§ 37b Abs. 1 SGB VIII-E) aufzunehmen, wird begrüßt. Das Thema Schutzkonzepte sollte in den Empfehlungen aufgegriffen werden.

  • Es sollten Ausführungen aufgenommen werden, wie in der Hilfeplanung und der Begleitung der Vollzeitpflegeverhältnisse darauf geachtet und sichergestellt werden kann, dass Pflegekinder Vertrauenspersonen außerhalb der Pflegefamilie haben, denen sie sich anvertrauen können.
  • Zur Ermöglichung des gegenseitigen Austauschs unter Pflegekindern mit dem Ziel einer Stärkung der Entwicklung und Selbstpositionierung sollten Angebote in den Empfehlungen umschrieben und von den Jugendämtern konkretisiert und beworben werden.

(17) Hinsichtlich der Zusammenarbeit mit Eltern und der Herkunftsfamilie sieht die Kommission die Notwendigkeit der Überarbeitung der Empfehlungen mit dem Ziel, dass in der Praxis eine angemessene Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Fachstandards, insbesondere für Pflegeverhältnisse mit längerfristiger Perspektive, gelingt.

(18) Mit Blick auf die Zusammenarbeit zwischen dem Allgemeinen Sozialen Dienst und dem Pflegekinderdienst im Jugendamt sollten die Niedersächsischen Empfehlungen zur Vollzeitpflege bei der Neuauflage überprüft, ergänzt und konkretisiert werden.

  • Insbesondere sollte im Jugendamt auf eine klare Zuweisung von Fallverantwortung geachtet werden, mit welcher - eine fördernde und schützende Begleitung des Pflegekindes, inklusive der Verantwortung für den Umgang mit Gefährdungsmitteilungen und für die Gefährdungseinschätzung, - eine beratende und unterstützende Begleitung der Pflegepersonen - eine beratende und unterstützende Begleitung der Eltern verlässlich sichergestellt ist und für alle Beteiligten jederzeit transparent ist, wer für sie Ansprechperson ist.

(19) Unabhängig von den Empfehlungen sollen bei einer Verantwortlichkeit mehrerer sozialer Dienste im gleichen Jugendamt vor Ort verbindliche Vorgaben zu Austausch und Kooperation getroffen werden.

(20) Die Empfehlungen zur Zusammenarbeit und zur Fallübergabe sollten im Hinblick darauf aktualisiert und konkretisiert werden, dass mehrere Jugendämter mit einem Fall befasst sind, wenn die Gewährung von Vollzeitpflege in einem anderen Jugendamtsbereich oder ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit erfolgt. Zusätzlich sollte sich das Niedersächsische Landesjugendamt bei der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter dafür einsetzen, bundesweite Empfehlungen für Ländergrenzen überschreitende Fälle zu erarbeiten.

(21) Die Kommission empfiehlt dem Land Niedersachsen, Praxisentwicklung und Forschung zum Thema Netzwerkpflege anzustoßen und zu fördern.

Die Kommission empfiehlt für die Aktenführung die folgenden Standards:

(22) Jede Kommune soll eine Dienstanweisung für die Aktenführung im Jugendamt haben, die die Besonderheiten der Aktenführung in den Sozialen Diensten abbildet.

(23) In den Akten sollen nicht nur die vorhandenen Informationen und Einschätzungen dokumentiert werden, sondern auch die Erwägungen und Abwägungsvorgänge, die zu den Entscheidungen geführt haben.

(24) Bei der Aktenführung soll darauf geachtet werden, dass Gefährdungsmitteilungen und Gefährdungseinschätzungen für den weiteren Fallverlauf gut auffindbar dokumentiert sind.

(25) Um bisherige Fehleinschätzungen rechtzeitig zu bemerken sowie Bestätigungsfehler und Stigmatisierungen zu vermeiden, soll in den Sozialen Diensten durch Schulung und Etablierung einer Kultur ein reflexives Verständnis von Akten und Aktenführung als Instrument entwickelt werden, das ein Fortschreiben und Revidieren bisheriger Einschätzungen erleichtert und als selbstverständlichen Vorgang beschreibt.

(26) Die Qualität der Aktenführung soll über regelmäßige Stichproben und deren Auswertung im Sinne einer lernenden Organisation fortlaufend weiterentwickelt werden.

Die Kommission empfiehlt eine Qualifizierungs-, Fort- und Weiterbildungsoffensive für Niedersachsen. Diese sollte folgende Elemente enthalten:

(27) Jedes Jugendamt soll ein verbindliches Fortbildungskonzept entwickeln oder vorhalten. Dieses soll vorsehen, dass • alle Fachkräfte in den Sozialen Diensten verlässlich und ohne Ausnahme zum Kinderschutz fortgebildet werden. Bezüglich der Inhalte empfiehlt die Kommission eine Orientierung an den Curricula für eine vertiefte Fort- und Weiterbildung zum Kinderschutz  

  • die Kenntnisse regelmäßig durch Fortbildung aufgefrischt werden,
  • im Sinne einer lernenden Organisation das Fortbildungskonzept kontinuierlich den Fortbildungsbedarfen angepasst und fortgeschrieben wird. Um die Bedarfe zu ermitteln, empfehlen sich Instrumente wie Qualitätszirkel oder Fallwerkstätten als übergeordnete Instrumente der Qualitätsentwicklung.

(28) Für Fachkräfte in den Sozialen Diensten soll in jedem Jugendamt Supervision vorgehalten werden. Die Wahrnehmung sollte für die Fachkräfte verbindlich sein.

(29) Das Land Niedersachsen soll in Zusammenarbeit mit Fachorganisationen Konzepte für bedarfsgerechte Qualifizierungsmaßnahmen für Fachkräfte zur Wahrnehmung des Schutzauftrags nach § 4 KKG, §§ 8a, 8b SGB VIII entwickeln. Es soll die Fortbildungsangebote im Kinderschutz zielgerichtet ausweiten. Das Landesjugendamt soll regelmäßig Qualifizierungsmaßnahmen in Form von Fort- und Weiterbildungen zum Kinderschutz (§ 8a SGB VIII) für öffentliche und freie Träger und interessierte Fachkräfte initiieren.

(30) Land und Kommunen sollten für Fachkräfte, die mit Aufgaben des Kinderschutzes betraut sind, moderierte und methodisch strukturierte Austauschforen anbieten, um den Erfahrungsaustausch und die fachliche Weiterqualifizierung sowie die Qualität im Kinderschutz zu sichern. Unter den genannten Voraussetzungen sollten auch digitale Austauschforen für Fachkräfte auf regionaler und auf Landesebene durch das Land Niedersachsen angeregt und gefördert werden.

(31) Im Studium der Sozialen Arbeit sollten als Vertiefungsgebiet Schwerpunktmodule zum Thema Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung implementiert werden. Die Studierenden sollten u.a. mit theoretischen und methodischen Grundlagen der Fachwissenschaft Soziale Arbeit sowie der einschlägigen Bezugsdisziplinen wie Psychologie, Medizin und Rechtswissenschaften dazu befähigt werden, Aspekte des Kinderschutzes differenziert zu analysieren, notwendige Hilfen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen zu planen, durchzuführen und zu bewerten.

Mit Bezug auf die Justiz empfiehlt die Kommission im Rahmen einer Qualifizierungs-, Fort- und Weiterbildungsoffensive für Niedersachsen: 

(32) An die Übernahme eines familienrichterlichen Dezernates soll nicht nur für Assessorinnen und Assessoren die Erwartung einer zeitnahen Teilnahme an der Einführungswoche für neue Familienrichterinnen und -richter geknüpft werden. Insgesamt soll das Thema Kindeswohlgefährdung in den familienrechtlichen Fortbildungsmodulen zum Kindschaftsrecht noch stärker in den Fokus genommen werden. Dabei sollen u.a. folgende Themen behandelt werden: 

  • Die Anhörung von Kindern unter Berücksichtigung (entwicklungs)psychologischer Aspekte (Stichwort: kindgerechte Justiz).  
  • Aspekte der Gefährdungseinschätzung, die Rollenverteilung von Jugendamt und Familiengericht im Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung. Die Landesjustizverwaltung soll fortlaufend entsprechende Angebote vorhalten.

(33) Das Justizministerium soll gemeinsam mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung wiederkehrend für Jugendämter und Familiengerichte interdisziplinäre Fachtage zum Kinderschutz anbieten.

(34) Das Justizministerium soll die Qualifizierung der mit Kinderschutzfragen beschäftigten Gerichte und Staatsanwaltschaften durch besondere Fortbildungsangebote fortlaufend sicherstellen. Strafrichter*innen und Staatsanwält*innen sollen 

  • zur forensischen Befragung von Kindern als Opfer von (sexualisierter) Gewalt durch interdisziplinäre Fortbildungsangebote qualifiziert werden.
  • Dabei sollen psychologische Grundlagen für die Vernehmung von Kindern als Opferzeugen, sowie Aspekte der Entwicklungspsychologie und der Rechtsmedizin angesprochen und eine kindgerechte Befragungstechnik vermittelt werden (Stichwort: kindgerechte Justiz).
  • In diesem Zusammenhang sind Chancen und Grenzen der Videovernehmung, ihre rechtlichen Grundlagen sowie die praktische und rechtssichere Umsetzung im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung zu beleuchten.
Mit Bezug auf die Polizei empfiehlt die Kommission im Rahmen einer Qualifizierungs-, Fort- und Weiterbildungsoffensive für Niedersachsen:

(35) Die etablierten Aus- und Fortbildungselemente für die Polizei, insbesondere bei der Bekämpfung von sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche bzw. Delikten der sog. Kinderpornografie sowie bei (Opfer-)Vernehmungen, sollen konsequent fortgesetzt, im Bedarfsfall weiter intensiviert sowie bei Erfordernis fortentwickelt werden.

Die Kommission empfiehlt, anknüpfend an die Arbeiten der Präventionskommission (LPR, 2020) und das Positionspapier des Landesjugendhilfeausschusses zum Gesamtkonzept der Kinder- und Jugendhilfe im Land Niedersachsen (LJHA, 2020) zu folgenden Punkten Verstetigung, Ausbau und Weiterentwicklung:

(36) Das Land Niedersachsen soll auf die stärkere Bekanntmachung und den Ausbau vorhandener Beratungs- und Unterstützungsstrukturen für von Gewalt betroffene Kinder und Jugendliche hinwirken. Bei den Bestrebungen des Landes, neue Einrichtungen und Angebote im Kinderschutz zu etablieren, sollen insbesondere ländliche, bislang weniger gut versorgte Regionen Berücksichtigung finden.

(37) Die Enquête-Kommission wird gebeten, Konzepte zu erarbeiten, um Angebote für Jungen bei der Förderung von Beratungsstellen zu Gewalt gegen Mädchen und Frauen ergänzend aufzunehmen.

(38) Das Land Niedersachsen soll die Träger bei der Sensibilisierung und Qualifizierung von Ehrenamtlichen zu kinderschutzrelevanten Themen unterstützen. Fortbildungsangebote zu aktuellen kinderschutzrelevanten Themen sollen den Fortbildungsbedarfen von Hauptamtlichen und auch Ehrenamtlichen Rechnung tragen. Dies erfordert eine Anpassung der personellen Ausstattung im Landesjugendamt. 

(39) Digitale Beratungsformate für landesgeförderte Beratungseinrichtungen im Kinderschutz sollen optimiert und ausgeweitet werden.

(40) Das Land soll die (Weiter-)Entwicklung und Implementierung von zielgruppenspezifischen Präventions- und Schutzkonzepten in Angeboten und Institutionen der Kinder- und Jugendhilfe unterstützen.

(41) Die ressortübergreifende Zusammenarbeit zur Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen in Niedersachsen sowie die Abstimmung der Kinderschutzaktivitäten einzelner Ressorts sollen wieder aufgenommen werden. 

Die Aufarbeitung der Fälle sexualisierter Gewalt auf dem Campingplatz in Lügde-Elbrinxen gibt Anlass für folgende Empfehlungen:

(42) Den Kindern sowie betroffenen Angehörigen sollen vom zuständigen Jugendamt Angebote der Beratung, Unterstützung und Begleitung bei der Auseinandersetzung mit dem öffentlichen Geschehen und bei seiner Verarbeitung unterbreitet und vermittelt werden.

(43) Bei fehlgeschlagenen Kinderschutzverläufen, die breite öffentliche Aufmerksamkeit erlangen, sollen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Aufarbeitung eine Fallanalyse initiieren, um das Geschehene besser verstehen und aus den Vorgängen lernen zu können. Die Fallanalyse sollte durch unabhängige, externe Personen unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse erfolgen. Auf Partizipation der Beteiligten ist zu achten.

(44) Der Bundesgesetzgeber soll vom Land Niedersachsen aufgefordert werden, eine entsprechende Aufgabe in das SGB VIII aufzunehmen und den zur Analyse notwendigen und zugleich geschützten Informationsaustausch mit datenschutzrechtlichen Befugnissen zu hinterlegen. Um den Aufarbeitungsprozess zu ermöglichen, ist es notwendig, dass den externen Wissenschaftler*innen ein Zeugnisverweigerungsrecht in einem etwaigen Strafverfahren eingeräumt wird.

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