Insbesondere beim Thema Pflegekinder sind die rechtlichen Voraussetzungen besonders komplex. Hier erhalten Sie Informationen über Sorgerecht, Vormundschaft, Verbleib in der Familie, Umgangsrechte, Anhörungsrechte und mehr.
Insbesondere beim Thema Pflegekinder sind die rechtlichen Voraussetzungen besonders komplex. Auf den folgenden Seiten erhalten Sie Informationen über Sorgerecht, Vormundschaft, Verbleib in der Familie, Umgangsrechte, Anhörungsrechte und mehr.
Wenn ein Kind geboren wird, haben die Eltern des Kindes die elterliche Sorge und Verantwortung. Sie haben das sogenannte Sorgerecht. Den Eltern kann ihr Sorgerecht ganz oder teilweise per Gerichtsbeschluss aberkannt werden, sofern sie das Wohl ihres Kindes gefährden.
Die Vermögenssorge bedeutet die Vertretung des Kindes in vermögensrechtlichen Fragen. Dazu gehören Belange des Erbe, Schenkungen, Abschließen von Verträgen, Geltendmachen von Ansprüchen aufgrund von Verträgen oder öffentlichen Leistungen (z.B. Opferentschädigung, Unfall etc.) und Rentenzahlungen.
Die Personensorge umfasst die Sorge um die direkte Person des Kindes ebenso wie die juristische Vertretung des Kindes. Eine juristische Vertretung entsteht dann, wenn für das Kind Unterschriften zu leisten sind z.B. für einen Kinderausweis, für Kindergarten- und Schulanmeldungen, Vereinsanmeldungen, Lehrvertrag, Operationen, Impfungen usw.
Der Familienrichter oder die Richterin kann in die Elternrechte eingreifen und den Eltern ihre Rechte ganz oder teilweise entziehen, sofern das Wohl des Kindes gefährdet ist. Dabei muss der Richter abwägen, welches der Elternrechte notwendigerweise auf jemanden anderen zu übertragen ist, und welches der Rechte bei den Eltern verbleiben kann.
Das Kind hat ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen. Dieser Umgang darf jedoch das Kind nicht gefährden oder schädigen. Darüber hinaus haben die Eltern oder Verwandten des Kindes sich so zu verhalten, dass die Beziehung des Kindes zu seinen Pflegeeltern nicht beeinträchtigt wird. Auch darf die Erziehung des Kindes durch den Umgang nicht erschwert werden.
Die Pflegeeltern haben in allen die Person des Pflegekindes betreffenden Fragen ein Anhörungsrecht. Dies bedeutet, dass der Richter sich mit ihnen über diese Fragen unterhält und ihre Meinung zur Kenntnis nehmen muss.
Das Achte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) - auch Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) genannt - betrifft in etlichen Paragrafen direkt die Belange von Pflegefamilien.