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Überprüfungsstandards von Verwandtenpflege nach § 33 SGB VIII

Der überregionale Arbeitskreis zur Verwandtenpflege hat im Rahmen eines 'Düsseldorfer Papiers' Verfahrensstandards für die Überprüfung von Verwandtenpflege erarbeitet.

Verfahrensstandards / Leitfaden: (Mindeststandards)

"Die Unterbringung bei den Verwandten muss geeignet sein, den Hilfebedarf des Kindes oder Jugendlichen zu decken. Dazu gehört, dass die Verwandtenpflegepersonen eine dem Wohl des Minderjährigen entsprechende Erziehung gewährleisten und sich auf die Kooperation mit
dem Jugendamt und ggf. dem freien Träger einlassen können."

Die Entscheidung auf Gewährung der beantragten Hilfe wird im Team, immer mit mehreren Fachkräften getroffen! Die Eignungsprüfung erfolgt nach Möglichkeit, nach dem 4-Augen-Prinzip, mindestens ein Kontakt erfolgt gemeinsam mit einer weiteren Fachkraft.

Es wird zunächst eine Anfrage an den ASD/KSD am Wohnort der Bewerber gerichtet, ob die Familie dort bekannt ist.

Weiterhin umfasst die Überprüfung der Verwandtenpflegepersonen folgende Kriterien, die in die abschließende Bewertung, die die individuelle Situation des Pflegeverhältnisses berücksichtigt, eingeht.

1. Formale Kriterien:

  • Antrag der Sorgeberechtigten auf §§ 27 in Verbindung mit § 33 SGB VIII liegt vor.
  • Die örtliche Zuständigkeit § 86 KJHG ist gegeben.

* Gesundheit

Von allen im Haushalt lebenden Erwachsenen soll ein ärztliches Gesundheitszeugnis gemäß Vordruck eingeholt werden, dass Auskunft gibt über:
· psychische Erkrankungen
· Suchterkrankungen
· Schwerwiegende körperliche Erkrankungen, bzw. Behinderungen
· lebensverkürzende Erkrankungen
Falls Bedenken benannt werden, sollen diese als Beratungsthemen mit den
Verwandtenpflegepersonen erörtert werden.

  • Vorstrafen

Von allen im Haushalt lebenden Erwachsenen soll ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis Belegart OE nach § 30a Abs.1BZRG eingeholt werden. Ausschlusskriterien ergeben sich aus möglichen Einträgen (siehe Punkt 3). Erziehung ist Werte-Vermittlung, daher sollte grundsätzlich kein Eintrag vorhanden sein.
Falls Bedenken benannt werden, sollen diese als Beratungsthemen mit den
Verwandtenpflegepersonen erörtert werden.

  • Räumliche und wirtschaftliche Bedingungen

Genügend Wohnraum und ein Kinderzimmer sollten altersentsprechend vorhanden sein. Die Wohnverhältnisse sollten geordnet und sauber sein. Das Pflegegeld sollte für die Belange des Kindes genutzt werden können und nicht vorrangig für den Unterhalt der Familie notwendig sein.

  • Alter

der Altersunterschied zwischen Kind und Verwandtenpflegepersonen muss für die Entwicklung des Kindes vertretbar sein – ein besonders hoher, bzw. geringer Altersunterschied zwischen Kind und Pflegeperson sollen kritisch betrachtet werden.

  • Eigene Kinder in HzE

Wenn eine HzE für die Kinder der Verwandtenpflegeperson geleistet wurde oder wird, soll eine kritische Bewertung vorgenommen werden, besonders bei einer HzE im Zusammenhang mit einer Kindeswohlgefährdung.

  • Verpflichtende Zusammenarbeit mit dem Jugendamt und Pflegekinderdienst

Zu Beginn, des Beratungs- und Begleitungsprozesses wird ein Kontrakt erarbeitet. Darin werden Setting, Beratungsorte, Inhalte, Ausnahmen von der Schweigepflicht, Regeln der Zusammenarbeit, konsequente, am Kind orientierte Fortschreibung des Kontraktes usw. geregelt.
Die Teilnahme der Pflegepersonen an einer Schulung ist innerhalb eines Jahres anzustreben.

  • Beizufügende Unterlagen:

Einbezug standardisierter Vordrucke / Vorlagen / Dokumente
Lebensbiografische Daten:
z.B. Genogramm

2. Inhaltliche Kriterien:

  • Das Kind soll eine positive Beziehung zu den Verwandtenpflegepersonen haben.
  • Die Verwandtenpflegepersonen müssen eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung und Betreuung gewährleisten können.
  • Sie müssen in der Lage sein, den erzieherischen Bedarf des Kindes zu erkennen, bzw. lernen diesen zu erkennen.
  • Sie müssen den Schutz des Kindes oder Jugendlichen gewährleisten können, besonders den Schutz vor entwicklungsgefährdenden Übergriffen aus der Herkunftsfamilie.
  • Die Eltern widersprechen der Betreuung des Kindes oder Jugendlichen nicht ausdrücklich.
  • Die Verwandtenpflegepersonen sollen in der Lage sein, Familienthemen zu reflektieren.
  • Die Verwandtenpflegepersonen sollen die Fähigkeit besitzen, Konsequenzen ihres erzieherischen Handelns zu überblicken und in der Lage sein, darüber zu sprechen.
  • Sie müssen zur Kooperation mit dem Jugendamt bereit und in der Lage sein.

3. Ausschlusskriterien:

  • Es liegen Straftaten vor, die in § 72a SGB VIII aufgeführt sind.
  • Das Kind oder der Jugendliche lehnt das Pflegeverhältnis ab.
  • Die leiblichen Eltern widersprechen dem Pflegeverhältnis ausdrücklich.
  • Die Pflegeeltern haben offensichtliche Erziehungsdefizite, wie z.B. schwerwiegende psychische oder physische Einschränkungen, extreme Abweichungen von kulturellen, religiösen und/oder gesellschaftlichen Wertvorstellungen.
  • Es werden unzureichende Wohnverhältnisse vorgefunden, die nicht verändert werden.
  • Die Einkommens- oder Schuldensituation führt dazu, dass das Pflegegeld nicht für die Belange des Kindes genutzt werden kann.

Abschließende Bewertung:

Die individuelle Situation des Kindes ist ausschlaggebend für die Gesamtgewichtung aller Aspekte.

Die Eignungsprüfung wird dokumentiert und das Ergebnis schriftlich festgehalten.

Diese Überprüfungsstandards 'Düsseldorfer Papier' wurden erstellt vom überregionalen Arbeitskreis Verwandtenpflege und im Mai 2013 veröffentlicht.

Der überregionale Arbeitskreis Verwandtenpflege ist ein Kreis von Vertretern aus über 50 Jugendämtern oder freien Trägern, die sich halbjährlich treffen. Sprecher des Arbeitskreises ist Thomas Gerling-Nörenberg, Kommunaler Sozialdienst, Adoptiv- & Pflegekinderdienst, Verwandtenpflege Stadt Münster

Letzte Aktualisierung am: 
28.05.2013

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