Sie sind hier

Begriffserklärung

Örtliche Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB VIII – Gewöhnlicher Aufenthalt

Welches Jugendamt ist zuständig? Informationen aus der Wissensdatenbank.

Die örtliche Zuständigkeit für Leistungen der Jugendhilfe sind größtenteils durch den u.a. § 86 des SGB VIII zu klären. Manchmal jedoch sind die Verhältnisse des Leistungsberechtigten so kompliziert, dass auch die örtliche Zuständigkeit für die Leistungen nicht so einfach zu regeln ist. Immer wieder gibt es zwischen Jugendämtern darüber Unklarheiten, die durch Stellungnahmen z.B. des DIJuF oder von Verwaltungsgerichten bereinigt werden müssen.

Für Pflegekinder gelten zwei Zuständigkeiten:

  • zu Beginn der Unterbringung bis nach Ablauf des zweiten Jahres ist das Jugendamt zuständig in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben bzw. wo das Kind seinen Aufenthalt hatte.
  • wenn die Dauerhaftigkeit der Unterbringung in der Pflegefamilie geplant ist wechselt nach zwei Jahren die örtliche Zuständigkeit auf das Jugendamt in dessen Bereich die Pflegeeltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. ( § 86 Absatz 6)

Wird das Pflegeverhältnis beendet endet auch die Sonderreglung nach § 86.6.

Für Leistungen an einen jungen Volljährigen (§ 41 SGB VIII) ist das Jugendamt zuständig wo der junge Volljährige vor der Volljährigkeit bzw. vor dem Einsetzen der Hilfe seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Für ein Pflegekind, welches bis zur Volljährigkeit bei seiner Pflegefamilie lebte und dann Hilfe für junge Volljährige bekommt ist also das Jugendamt zuständig, welches bisher auch für die Pflegefamilie zuständig war (gewöhnlicher Aufenthalt der Pflegeeltern und des Pflegekindes).

§ 86 SGBVIII Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

§ 86a SGBVIII Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an junge Volljährige

(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform.

(3) Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt; Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Wird eine Leistung nach § 13 Abs. 3 oder nach § 21 über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus weitergeführt oder geht der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 eine dieser Leistungen, eine Leistung nach § 19 oder eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Hilfe für junge Volljährige nach § 41 beendet war und innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Volljährige nach § 41 erforderlich wird.

Letzte Aktualisierung am: 
06.07.2009

Das könnte Sie auch interessieren

Begriffserklärung

Der Hilfeplan für ein Pflegekind

Bei der Unterbringung eines Pflegekindes in einer Pflegefamilie sind jugendamtliche Schritte zu gehen, die im Auftrag des Personensorgeberechtigten gemeinsam zu erarbeiten sind. Die Personensorgeberechtigten haben Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn sie im Rahmen ihrer Erziehung zum Wohle des Kindes Beratung, Unterstützung und weitergehende Hilfe benötigen. Wenn das Jugendamt eine geeignete Hilfe gewähren kann, ist die Erstellung eines Hilfeplans vorgeschrieben.
Begriffserklärung

Beistand sein beim Hilfeplangespräch

Pflegeeltern haben das Recht, zu Hilfeplangesprächen eine Person ihres Vertrauens mitzubringen, einen sogenannten Beistand.
Begriffserklärung

Beistand und Bevollmächtigte in Verwaltungsverfahren

Wie hilft Ihnen ein Beistand in Verwaltungsverfahren? Informationen aus der Wissensdatenbank.
Begriffserklärung

Landesjugendämter

Das Landesjugendamt ist der „überörtliche Träger der Jugendhilfe“ und das Jugendamt der „örtliche Träger der Jugendhilfe“.
Begriffserklärung

Beistand und Bevollmächtigte in gerichtlichen Verfahren

Wie hilft Ihnen ein Beistand bei Gerichtsverfahren? Informationen aus der Wissensdatenbank.
Begriffserklärung

Hilfe zur Erziehung als Angebot und Leistung des Jugendamtes

Rechtliche Informationen zur Hilfe zur Erziehung aus der Wissensdatenbank.
Begriffserklärung

Das Wächteramt des Staates

Das Jugendamt hat nicht nur zu beraten, zu betreuen und Leistungen zu gewähren, es hat auch klar den Auftrag über das Wohl des Kindes zu wachen (Wächteramt des Staates).