Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht hat eine klare Stellungnahme zur Frage der eventuellen Pflicht-Unfallversicherung bei der BGW für Bereitschaftspflegepersonen erarbeitet und die Verpflichtung verneint.
Aufgrund der sehr unterschiedlichen Zahlungen für Bereitschafts-pflege und der Untrennbarkeit von unversicherten und zu versichernden Tätigkeiten in einer Familie hält das DIJuF die Meinung der Berufsgenossenschaft für rechtlich fragwürdig.
Die BGW wurde vom Bundesversicherungsamt und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales darauf hingewiesen, dass trotz der Unterbringung nach § 33 SGB VIII für Pflegeeltern mit mehr als 6 Pflegekindern und für Bereitschaftspflegeeltern ein verpflichtender Unfallversicherungschutz aus selbständiger Tätigkeit besteht.