Satzung Paragraf 7 - 12
§7 Organe des Vereins
§8 Mitgliederversammlung
§9 Vorstand
§10 Schlichtungsausschuss
§11 Rechnungsprüfer
§12 Auflösung
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Schlichtungsausschuss
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens
aber einmal jährlich, einberufen. Die Einberufung hat schriftlich unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer Frist von 6 Wochen zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 10 v.H. der Mitglieder dies schriftlich verlangen.
2. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, deren Mitgliedsbeiträge für das laufende Jahr entrichtet sind oder als entrichtet gelten. Beauftragte von Vereinen/Vereinigungen haben sich zu legitimieren. Die Versammlung kann beschließen, ganz oder teilweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu tagen.
3. Eine zur Beschlussfassung anstehende Satzungsänderung ist in der
Einladung zur Versammlung besonders zu kennzeichnen.
4. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, die vorgesehene Tagesordnung
zu ändern.
5. bei Wahlen und Abstimmungen
a) hat jede natürliche Person eine Stimme,
b) haben Pflege- und Adoptivelterngruppen (Vereine und Vereinigungen) je Mitglied, für das eine Umlage an die Vereinigung gezahlt wird, eine Stimme. Maßgebend ist die Mitgliederzahl für die bis zum Tage der Mitgliederversammlung die Umlage bezahlt wurde oder diese als bezahlt gilt. Das Stimmrecht der Gruppenmitglieder kann entweder von diesen persönlich wahrgenommen werden oder durch eine beauftragte Person dieser Gruppe, die selbst stimmberechtigt ist.
c) andere juristische Personen eine Stimme.
d) Eine beauftragte Person kann maximal die Stimmen von 10
stimmberechtigten Gruppenmitgliedern auf sich vereinigen und diese nur
einheitlich abgeben.
6. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes und der
Berichte der Rechnungsprüfer, des Schlichtungsausschusses und
Mitgliederversammlung
etwaiger anderer Ausschüsse,
b) Entlastung des Vorstandes, der Rechnungsprüfer und der Mitglieder
des Schlichtungsausschusses,
c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes, des Schlichtungsausschusses und
etwaiger anderer Ausschussmitglieder sowie der Rechnungsprüfer,
d) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen,
e) Genehmigung des Haushaltsplanes
f) Beschluss von Satzungsänderungen, soweit diese nicht formaler Natur sind und von Gerichts- , Finanz- oder Aufsichtsbehörden verlangt werden,
g) Vereinsauflösung
7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der durch die anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder vertretenen Stimmrechte.
8. Über Anträge, Beschlüsse und Abstimmungen ist ein Protokoll zu fertigen,
das vom Versammlungsleiter - in der Regel der Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied - und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist spätestens 6 Wochen nach der Versammlung in der Geschäftsstelle auszulegen und den Mitgliedern zuzustellen.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) der/dem Vorsitzenden/m
b) der/dem stellv. Vorsitzenden
c) der/dem Schatzmeister/in
d) der/dem Schriftführer/in
e) den Beisitzern/innen.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind Vorsitzende/r, stellvertretende/r
Vorsitzende/r und Schatzmeister/in. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
3. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand aus den Reihen der Mitglieder des Vereins für den Rest der Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Mitglied in den Vorstand berufen.
4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er kann diese Aufgaben ganz oder teilweise einem Geschäftsführer übertragen. Ein hauptamtlicher Mitarbeiter darf durch den Vorstand des Vereins nur eingestellt werden, wenn die Finanzierung der dadurch entstehenden Kosten sichergestellt ist.
5. Satzungsänderungen, die aus formalen Gründen erforderlich sind und von
Gerichts-, Finanz- oder Aufsichtsbehörden verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus beschließen.
6. Der Vorstand tagt nach Erfordernissen. Er wird vom Vorsitzenden oder einem anderen hierzu berufenen Mitglied des Vorstandes einberufen. Die Einberufung ist nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung vorzunehmen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Der Vorstand kann zu seiner Entlastung Ausschüsse für bestimmte Aufgaben bilden. Diese Ausschüsse sind ihm allein
verantwortlich.
§ 10 Schlichtungsausschuss
Der Schlichtungsausschuss ist für vereinsinterne Streitigkeiten und für die
Schlichtungsausschuss endgültige Entscheidung über die Aufnahme von Bewerbern in den Verein und bei Einsprüchen gegen Ausschlussbeschlüsse des Vorstandes zuständig. Seine Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er besteht aus fünf Personen, die keine weitere Funktion als
Vorstandsmitglieder, Rechnungsprüfer oder Vorsitzende eines Ausschusses im
Verein bekleiden dürfen. Der Schlichtungsausschuss ist vom Vorstand auf seinen
Beschluss hin oder in den in der Satzung vorgesehenen Fällen unverzüglich mit
einer Frist von vier Wochen einzuberufen. Dem Schlichtungsausschuss steht unbeschränktes Akteneinsichtsrecht zu. Er beschließt mit mindestens 3 Ja- oder Nein- Stimmen. Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich geheim.
§ 11 Rechnungsprüfer
Die zwei von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten
Rechnungsprüfer prüfen die Tätigkeit und die Geschäftsführung des Vorstandes
auf Einhaltung der ergangenen Beschlüsse unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten
und auf die Richtigkeit der kassenmäßigen Abwicklung. Sie sind lediglich der
Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
§ 12 Auflösung
Eine Auflösung des Vereins kann nur durch eine besonders für diesen Zweck
einberufene Mitgliederversammlung erfolgen. In der Einladung zu dieser
Versammlung ist der Grund anzugeben.
Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der durch die anwesenden
Mitglieder vertretenen Stimmrechte erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall Steuer begünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an den PFAD Bundesverband der Pflege- und
Adoptivfamilien e.V.
Diese Satzung wurde am 18.11.2001 von der Gründungsversammlung
beschlossen und tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Satzungsänderungen zu § 4 und § 12 wurden am 25.09.2004 von der
Mitgliederversammlung beschlossen.
§8 Mitgliederversammlung
§9 Vorstand
§10 Schlichtungsausschuss
§11 Rechnungsprüfer
§12 Auflösung
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Schlichtungsausschuss
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens
aber einmal jährlich, einberufen. Die Einberufung hat schriftlich unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer Frist von 6 Wochen zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 10 v.H. der Mitglieder dies schriftlich verlangen.
2. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, deren Mitgliedsbeiträge für das laufende Jahr entrichtet sind oder als entrichtet gelten. Beauftragte von Vereinen/Vereinigungen haben sich zu legitimieren. Die Versammlung kann beschließen, ganz oder teilweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu tagen.
3. Eine zur Beschlussfassung anstehende Satzungsänderung ist in der
Einladung zur Versammlung besonders zu kennzeichnen.
4. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, die vorgesehene Tagesordnung
zu ändern.
5. bei Wahlen und Abstimmungen
a) hat jede natürliche Person eine Stimme,
b) haben Pflege- und Adoptivelterngruppen (Vereine und Vereinigungen) je Mitglied, für das eine Umlage an die Vereinigung gezahlt wird, eine Stimme. Maßgebend ist die Mitgliederzahl für die bis zum Tage der Mitgliederversammlung die Umlage bezahlt wurde oder diese als bezahlt gilt. Das Stimmrecht der Gruppenmitglieder kann entweder von diesen persönlich wahrgenommen werden oder durch eine beauftragte Person dieser Gruppe, die selbst stimmberechtigt ist.
c) andere juristische Personen eine Stimme.
d) Eine beauftragte Person kann maximal die Stimmen von 10
stimmberechtigten Gruppenmitgliedern auf sich vereinigen und diese nur
einheitlich abgeben.
6. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes und der
Berichte der Rechnungsprüfer, des Schlichtungsausschusses und
Mitgliederversammlung
etwaiger anderer Ausschüsse,
b) Entlastung des Vorstandes, der Rechnungsprüfer und der Mitglieder
des Schlichtungsausschusses,
c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes, des Schlichtungsausschusses und
etwaiger anderer Ausschussmitglieder sowie der Rechnungsprüfer,
d) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen,
e) Genehmigung des Haushaltsplanes
f) Beschluss von Satzungsänderungen, soweit diese nicht formaler Natur sind und von Gerichts- , Finanz- oder Aufsichtsbehörden verlangt werden,
g) Vereinsauflösung
7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der durch die anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder vertretenen Stimmrechte.
8. Über Anträge, Beschlüsse und Abstimmungen ist ein Protokoll zu fertigen,
das vom Versammlungsleiter - in der Regel der Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied - und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist spätestens 6 Wochen nach der Versammlung in der Geschäftsstelle auszulegen und den Mitgliedern zuzustellen.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) der/dem Vorsitzenden/m
b) der/dem stellv. Vorsitzenden
c) der/dem Schatzmeister/in
d) der/dem Schriftführer/in
e) den Beisitzern/innen.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind Vorsitzende/r, stellvertretende/r
Vorsitzende/r und Schatzmeister/in. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
3. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand aus den Reihen der Mitglieder des Vereins für den Rest der Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Mitglied in den Vorstand berufen.
4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er kann diese Aufgaben ganz oder teilweise einem Geschäftsführer übertragen. Ein hauptamtlicher Mitarbeiter darf durch den Vorstand des Vereins nur eingestellt werden, wenn die Finanzierung der dadurch entstehenden Kosten sichergestellt ist.
5. Satzungsänderungen, die aus formalen Gründen erforderlich sind und von
Gerichts-, Finanz- oder Aufsichtsbehörden verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus beschließen.
6. Der Vorstand tagt nach Erfordernissen. Er wird vom Vorsitzenden oder einem anderen hierzu berufenen Mitglied des Vorstandes einberufen. Die Einberufung ist nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung vorzunehmen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Der Vorstand kann zu seiner Entlastung Ausschüsse für bestimmte Aufgaben bilden. Diese Ausschüsse sind ihm allein
verantwortlich.
§ 10 Schlichtungsausschuss
Der Schlichtungsausschuss ist für vereinsinterne Streitigkeiten und für die
Schlichtungsausschuss endgültige Entscheidung über die Aufnahme von Bewerbern in den Verein und bei Einsprüchen gegen Ausschlussbeschlüsse des Vorstandes zuständig. Seine Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er besteht aus fünf Personen, die keine weitere Funktion als
Vorstandsmitglieder, Rechnungsprüfer oder Vorsitzende eines Ausschusses im
Verein bekleiden dürfen. Der Schlichtungsausschuss ist vom Vorstand auf seinen
Beschluss hin oder in den in der Satzung vorgesehenen Fällen unverzüglich mit
einer Frist von vier Wochen einzuberufen. Dem Schlichtungsausschuss steht unbeschränktes Akteneinsichtsrecht zu. Er beschließt mit mindestens 3 Ja- oder Nein- Stimmen. Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich geheim.
§ 11 Rechnungsprüfer
Die zwei von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten
Rechnungsprüfer prüfen die Tätigkeit und die Geschäftsführung des Vorstandes
auf Einhaltung der ergangenen Beschlüsse unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten
und auf die Richtigkeit der kassenmäßigen Abwicklung. Sie sind lediglich der
Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
§ 12 Auflösung
Eine Auflösung des Vereins kann nur durch eine besonders für diesen Zweck
einberufene Mitgliederversammlung erfolgen. In der Einladung zu dieser
Versammlung ist der Grund anzugeben.
Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der durch die anwesenden
Mitglieder vertretenen Stimmrechte erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall Steuer begünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an den PFAD Bundesverband der Pflege- und
Adoptivfamilien e.V.
Diese Satzung wurde am 18.11.2001 von der Gründungsversammlung
beschlossen und tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Satzungsänderungen zu § 4 und § 12 wurden am 25.09.2004 von der
Mitgliederversammlung beschlossen.
Eingetragen von Landesverband der Pflege- und Adoptivfamilien Sachsen e.V.
Kontaktformular
Die Nachricht geht an Landesverband der Pflege- und Adoptivfamilien Sachsen e.V..
Benutzeranmeldung
Forum
Unser Service für Sie
Kategorien
PREMIUM-Seite von
Informationen
Arbeitsinhalte
Termine
Mitteilungen
Anzeigen:
