Satzung Paragraf 1- 6

Pfad – Landesverband der Pflege- und Adoptivfamilien Sachsen

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§2 Ziele, Zweck, Aufgaben
§3 Vereinsvermögen
§4 Mitgliedschaft
§5 Vereinsmittel
§6 Mitgliedsbeiträge
§7 Organe des Vereins
§8 Mitgliederversammlung
§9 Vorstand
§10 Schlichtungsausschuss
§11 Rechnungsprüfer
§12 Auflösung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Landesverband der Pflege- und
Adoptivfamilien Sachsen" und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Leipzig einzutragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele, Zweck, Aufgaben

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordung vom 1.1.1977 in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
3. Ziel des Vereins ist es landesweit:
• das Wohl von Pflege- und Adoptivkindern zu verwirklichen
• Entwicklungen im Pflege- und Adoptivkinderbereich mitzugestalten,
• die Bedingungen für Pflege- und Adoptivkinder zu verbessern
• die Arbeit von Pflege- und Adoptivfamilien in der Gesellschaft aufzuwerten.
4. Der Verein hat sich folgende Aufgaben gestellt:
• Hilfe bei der Gründung von Vereinigungen im Pflegekinder- und Adoptionsbereich zu leisten und deren Zusammenarbeit zu fördern,
• Betroffene, Institutionen und Verbände sowie gleichgesinnte Organisationen auf Landesebene zu informieren und ihnen Weiterbildung anzubieten,
• Interessenvertretung der örtlichen Gruppen und Vereinigungen zu sein und Praxiserfahrung und Mitwirkung in gesetzgebenden und sozialpolitischen Gremien anzubieten.

§ 3 Vereinsvermögen

1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nur im Rahmen des §52 der Abgabenordnung zulässig.
3. Bei einer Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an Pfad Bundesverband, der es im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Als Mitglieder können natürliche Personen, Personenvereinigungen und
juristische Personen aufgenommen werden, die entweder zum Kreis der
Pflege- und Adoptivfamilien gehören, denen Pflege- und Adoptivfamilien angehören oder die Ziele des Vereins bejahen sowie Fördermitglieder.
2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand und benachrichtigt den Bewerber unverzüglich schriftlich über die Entscheidung. Bei Ablehnung kann der Schlichtungsausschuss angerufen werden; dieser entscheidet endgültig.
3. Die Mitgliedschaft endet
a) durch schriftliche Erklärung zum Jahresende, wenn diese Erklärung dem Vorstand bis zum 30.09. des laufenden Jahres zugegangen ist,
b) mit dem Tod des Mitgliedes, es sei denn, der Partner setzt die Mitgliedschaft fort,
c) durch Auflösung der Personenvereinigung oder der juristischen Person,
d) auf Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied den Mitgliedsbeitrag in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht gezahlt hat und dem Vorstand hierüber trotz Mahnung keine Erklärung vorliegt,
e) auf Beschluss des Vorstandes im Falle vereinsschädigenden Verhaltens. Bei Einspruch gegen einen solchen Beschluss entscheidet der Schlichtungsausschuss endgültig. Unbeschadet der sofortigen Wirkung eines Ausschlusses endet die Beitragszahlungspflicht mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem der Ausschluss wirksam wird.
4. Pflege- oder Adoptivfamilien werden als Mitglieder unter einem Namen geführt (Vater oder Mutter). Sie zahlen einen Beitrag. Wer von ihnen ihre Interessen, z.B. bei Mitgliederversammlungen, vertritt, bleibt ihnen überlassen. Bei Abstimmungen und Wahlen können sie nur eine Stimme abgeben.
Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.

§ 5 Vereinsmittel

Die Mittel zur Durchführung seiner Aufgaben erhält der Verein durch
- Mitgliederbeiträge
- Geld- und Sachspenden und
- sonstige Zuwendungen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

1. Die Mitglieder zahlen Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
2. Orts-/Kreisvereine oder -vereinigungen entrichten eine Beitragsumlage für jedes Mitglied, das dem Landesverband gemeldet wird. Die Höhe der Umlage wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Der Vorstand kann in Härtefällen auf schriftlichen Antrag Stundung,
Beitragsermäßigung oder Beitragsbefreiung gewähren.
4. Die Beiträge sind bis zum 31.03. eines Jahres fällig, bei Neueintritt innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der Aufnahmebestätigung.